Eine körperliche Unterlegenheit oder das Ausnutzen eines Überraschungsmoments reichen für sich genommen nicht aus, um die für § 177 StGB erforderliche Zwangswirkung beim vermeintlichen Opfer darzustellen. Hierzu bedarf es zusätzlicher Feststellungen, insbesondere, dass der Angeklagte vorsätzlich eine konkretisierte Furcht der Geschädigten vor körperlicher Gewalteinwirkung nötigend ausgenutzt hat.
Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielte einen Teilerfolg (BGH, Beschluss vom 8. 11. 2011 – 4 StR 445/11 (LG Dessau-Roßlau)).
Tatsächlich hatte sich folgendes zugetragen:
„Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen sprach der Angeklagte im „Ausbauhaus” eines größeren Anwesens in Z. im November 2000 die zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alte K. B darauf an, ob er sie als Modell für ein Tattoo zeichnen dürfe. Nachdem das Mädchen sein Einverständnis erklärt hatte, forderte er es auf, „sich mit auseinander gestellten Beinen und an der Wand abgestützten Armen mit dem Gesicht zur Wand zu stellen.” Das Mädchen kam dieser Aufforderung nach. Kurze Zeit später trat der Angeklagte – von K. B unbemerkt – hinter sie, zog ihr plötzlich und für sie völlig unerwartet die Jogginghose und den Slip herunter; er drang von hinten mit seinem erigierten Penis ohne Kondom in ihre Scheide ein und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Er wusste, dass dies gegen den Willen des „paralysierten Mädchens” geschah. Hierbei nutzte er plangemäß den Umstand, dass beide in dem Anwesen allein waren, sowie das Überraschungsmoment aus“ (BGH, Beschluss vom 8. 11. 2011 – 4 StR 445/11 (LG Dessau-Roßlau)).
Dieses Geschehen belegt nicht, „dass der Angeklagte K. B unter Ausnutzung einer Lage, in der das Mädchen seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert gewesen ist, genötigt hat, die Vollziehung des Beischlafs zu dulden (§ 177 Absatz I Nr. 3, § 177 Absatz II 2 Nr. 1 StGB). Der objektive Tatbestand dieser Variante setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (…). Der hierzu erforderliche Zwangszusammenhang ergibt sich nicht schon allein daraus, dass das betroffene Opfer dem Täter körperlich unterlegen ist oder dass der sexuelle Übergriff in einer Tatsituation begangen wird, in welcher das Opfer sich eines solchen nicht versieht (…). Feststellungen dazu, dass der Angeklagte vorsätzlich eine konkretisierte Furcht der Geschädigten vor körperlicher Gewalteinwirkung nötigend ausgenutzt hätte, hat das Landgericht nicht getroffen (…)“ (BGH, Beschluss vom 8. 11. 2011 – 4 StR 445/11 (LG Dessau-Roßlau)).