Das Anbieten eines Kindes für sexuelle Handlungen gegenüber einer anderen Person ist gemäß § 176 Abs. 5 StGB in Deutschland strafbar. Dies gilt auch, wenn das angebotene Kind in Wirklichkeit gar nicht existiert, die Existenz von dem Anbietenden nur behauptet wird. Dies geht aus einem Beschluss des BGH vom 09.10.2012 (Az.: 4 StR 381/12) hervor.
Der Fall
Die späteren Angeklagten, ein Mann und eine Frau, trafen sich regelmäßig zur Ausübung von sadomasochistischen Handlungen. Nachdem die Frau von dem Interesse an der Einbeziehung eines Säuglings in die Rollenspiele erfuhr, täuschte diese dem Mann vor, Mutter eines zehn Monate alten Kindes zu sein. Hiervon versprach sich die Angeklagte den Angeklagten an sich binden zu können. Dies führte zu einer Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern – auch wenn in diesem Fall gar kein Kind existierte. Der Anschein der Ernsthaftigkeit des Angebots reichte hier bereits aus.
Anschein der Ernsthaftigkeit des Angebots
In einem früheren Gerichtsverfahren musste ein Ehepaar freigesprochen werden, weil die Ernstlichkeit des Angebots zur Beschaffung eines Kindes für sexuelle Praktiken nicht nachgewiesen werden konnte. Nach diesem Freispruch hatte der Gesetzgeber die Strafbarkeit durch Erweiterung des Gesetzes um den § 176 Abs. 5 StGB verschärft.
Das Angebot des „Zur-Verfügung-Stellen“ ist also ausreichend eine Strafbarkeit zu begründen, unabhängig davon, ob der andere das Angebot annehmen will oder nicht. Die Verwerflichkeit des Angebots bleibt nämlich weiterhin bestehen.