Der Betrug aus § 263 StGB wird nach seinem Absatz 2 schwerer bestraft, wenn er gewerbsmäßig begangen wird. Gewerbsmäßig bedeutet, dass jemand sich durch fortgesetzte Begehung von betrügerischen Handlungen regelmäßig „etwas dazu verdienen will“. Wer beim Sozialamt gewisse Leistungen bezieht, die ihm rechnerisch in der Höhe nicht zustehen würden, bspw. ALG II, Bafög o.ä., erhält diese Leistungen über einen gewissen Zeitraum regelmäßig. Verschweigt eine Person ausschlaggebende Informationen vor dem Sozialamt und erhält dadurch mehr Bezüge, könnte es sich somit um Betrug, eventuell sogar um gewerbsmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 2 StGB handeln.
Fortdauernder Betrug ist nicht in jedem Fall gewerbsmäßig
In einem Urteil des Landgericht Chemnitz wurde eine Frau wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, welche sich auf ein Scheinarbeitsverhältnis berufen hatte und Arbeitslosenhilfe i.H.v. mehr als 8000 Euro zu Unrecht bezog. Dieses Urteil wurde nun jedoch vom Oberlandesgericht in Dresden kassiert (2 OLG 24 Ss 778/13).
Nach Ansicht der Richter ist es aber bereits zweifelhaft, ob die rechtliche Einordnung von Sozialbetrügereien der vorliegenden Art unter das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit als schwerer Falles eines Betruges nach § 263 StGB überhaupt mit den gesetzgeberischen Vorstellungen vereinbar ist. Ein „schwerer Fall“ liegt für den Gesetzgeber eher dann vor, wenn der Betrug Vermögensverluste großen Ausmaßes auslöst bzw. eine wirtschaftliche Not beim Opfer verursacht wird. Dies kann nach Ausführung des Senats bei Betrug von Sozialleistungen nicht angenommen werden, weshalb nur nach einfachem Betrug verurteilt werden kann.