Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ist zu einem zentralen Delikt der Wirtschaftskriminalität geworden.

Seine weit gefassten Voraussetzungen führen jährlich zu tausenden staatsanwaltlichen Ermittlungen.
Untreue ist ein Vermögensdelikt und dient dem Schutz des Vermögen als Ganzes.
Was ist Untreue?
Der Straftatbestand unterscheidet zwei Varianten:
- Missbrauchstatbestand: Der Täter besitzt eine Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen und überschreitet deren Grenzen.
- Treuebruchtatbestand: Der Täter verletzt eine ihm übertragene Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens.
Beiden Varianten gemeinsam sind zwei Voraussetzungen: Der Täter muss eine Vermögensbetreuungspflicht innehaben und aufgrund der Handlung des Täters muss es zu einem Vermögensschaden beim Vermögensinhaber gekommen sein.
Eine Vermögensbetreuungspflicht ergibt sich aus Gesetzen, behördlichen Aufträgen oder Rechtsgeschäften, etwa bei Eltern, Vormündern, Amtsträgern oder Bevollmächtigten. Entscheidend ist, dass die Betreuung eine Hauptpflicht darstellt und der Täter eigenständige Entscheidungen trifft.
Missbrauchstatbestand
Hier macht sich strafbar, wer eine rechtliche Befugnis zum Umgang mit fremdem Vermögen missbraucht. Dies liegt vor, wenn der Täter zwar rechtlich handeln darf, aber seine Handlung gegen seine Pflicht zum Schutz des Vermögens verstößt.
Treuebruchtatbestand
Hier genügt bereits die Verletzung der Betreuungspflicht, unabhängig von einer besonderen Befugnis. Auch faktische Treueverhältnisse, z. B. bei Strohmann-Geschäftsführer, können erfasst sein. Die Pflichtverletzung kann durch physische oder geschäftliche Handlungen erfolgen.
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Dr. Baumhöfener & Team
Besonders schwere Untreue (§ 266 Abs 2 StGB)?
Während die (“einfache“) Untreue mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet wird, droht bei der besonders schweren Untreue Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und bis zu 10 Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande erfolgt,
- ein hoher Vermögensverlust oder wirtschaftliche Not verursacht wird,
- der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
- ein Versicherungsfall vorgetäuscht wird.
Dies sind jedoch lediglich Regelbeispiele, sodass ein besonders schwerer Fall auch in anderen Situationen vorliegen kann. Es kommt dabei auf eine Wertung aller Umstände des Einzelfalls an.
Untreue kann in verschiedenen Formen auftreten. Ein Beispiel ist der sog. CEO-Fraud. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.
Verjährung der Untreue (§ 266 Abs 1 StGB)?
Die Verfolgung ist fünf Jahre nach der Tatbeendigung ausgeschlossen. Die Frist kann durch gesetzliche Bestimmungen ruhen oder unterbrochen werden, wobei die maximale Verfolgungsdauer grundsätzlich zehn Jahre beträgt.
Benötigen Sie rechtliche Beratung oder Unterstützung? Dr. Jesko Baumhöfener steht Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht zur Seite!
Fazit
- Untreue ist ein weit gefasstes Vermögensdelikt mit zwei Hauptvarianten: Missbrauchs- und Treuebruchtatbestand.
- Eine Vermögensbetreuungspflicht ist eine zentrale Voraussetzung und muss eine Hauptpflicht des Täters sein.
- Besonders schwere Fälle können zu Haftstrafen von bis zu 10 Jahren führen.
- Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre, kann aber verlängert werden.
- Ein erfahrener Strafverteidiger ist ratsam, da der Tatbestand komplex ist.