Liegt der Verdacht (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) in der Luft, so ist guter Rechtsrat nötig. Die konstante Aufklärungsquote von 99,5% bei ebenso konstant etwa 13.500 Fällen pro Jahr zeigt, dass die Strafverteidigung eines Rechtsanwalts sich vor allem auch darauf konzentrieren muss, Ansätze für eine Strafmilderung zu finden. Mit einem Drittel aller Fälle finden sich die Täter am häufigsten im Baugewerbe.
Wer kann Täter sein?
Der Straftatbestand Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt besteht aus einer Fülle von Variationen. Gemein ist ihnen, dass Täter nur ein Arbeitgeber sein kann. Bei Gesellschaften haftet der jeweilige Gesellschafter, bei Verbänden das entsprechende Organ.
Welche Handlungen erfüllen den Straftatbestand Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?
Der Grundtatbestand ist erfüllt, wenn ein Arbeitgeber der jeweils zuständigen Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält (§ 266a Abs. 1 StGB). Diese Beitragsvorenthaltung ist in Abgrenzung zum sog. Beitragsbetrug zu sehen, der nach § 263 StGB bestraft wird. Eine Beitragsvorenthaltung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar bei der jeweiligen Sozialkasse angemeldet ist, die fälligen Beiträge jedoch nicht abgeführt werden. Wird der Arbeitnehmer jedoch gar nicht erst gemeldet, so liegt ein Beitragsbetrug vor.
Diesem Grundtatbestand sind andere Handlungen gleich gestellt. So sind auch unrichtige oder unvollständige Angaben oder das Verschweigen erheblicher Tatsachen gegenüber der zuständigen Stelle strafbar, wenn dies dazu führt, dass vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge nicht abgeführt werden (§ 266a Abs. 2 StGB). Während Abs. 1 der Vorschrift also lediglich das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen betrifft, sind in Abs. 2 damit auch ausbleibende Zahlungen der Arbeitgeberanteile erfasst.
Ebenso strafbar macht sich, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts für den Arbeitnehmer an einen Dritten zu zahlen hat, sie jedoch einbehält und nicht an den Dritten zahlt, und es auch unterlässt, den Arbeitnehmer hierüber zu unterrichten (§ 266a Abs. 3 StGB). Nachdem Abs. 1 und 2 der Norm die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an Beiträgen zu den Sozialkassen betreffen und damit das Sozialsystem schützen, will Abs. 3 das Vermögen des Arbeitnehmers selbst schützen.
Alle vorbezeichneten Varianten werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.
Was ist Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in einem besonders schweren Fall?
Der besonders schwere Fall nach § 266a Abs. 4 wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren geahndet. Drei Regelbeispiele kennt das Gesetz: Das grob eigennützige Vorenthalten von Beiträgen in großem Ausmaß (Nr. 1), die fortgesetzte Beitragsvorenthaltung durch Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (Nr. 2) und das Ausnutzen der missbräuchlichen Mithilfe eines Amtsträgers (Nr. 3).
Dies sind jedoch nur Regelbeispiele. Ein besonders schwerer Fall kann auch aufgrund anderer, schwerwiegender Umstände angenommen werden. Hierbei kommt es auf eine Wertung aller Umstände des Einzelfalls an.
Wann verjährt das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?
Straftaten, die wie die Beitragsvorenthaltung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, verjähren innerhalb von fünf Jahren. Auch bei besonders schweren Fällen nach Abs. 4 gilt diese Verjährungsfrist.
Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit Beendigung des jeweiligen Delikts. Bei der Beitragsveruntreuung ist das Delikt erst dann beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist. Da die Beitragspflicht spätestens erst nach 30 Jahren erlischt, kann daher im schlimmsten Fall erst 35 Jahre nach Fälligkeit der Beiträge die Straftat verjähren.