Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ist eine Straftat, die vor allem Arbeitgeber betrifft. Wird der Verdacht geäußert, ist schnelle und kompetente Rechtsberatung essenziell, da die Aufklärungsquote bei fast 99,5 % liegt. Besonders häufig tritt dieses Delikt im Baugewerbe auf.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
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Dieser Beitrag erläutert, welche Handlungen strafbar sind, welche Strafen drohen und wann eine Verjährung eintritt. Zudem wird erklärt, wie eine Strafverteidigung helfen kann, die Strafe zu mildern oder eine Verurteilung zu vermeiden.

Wer kann Täter sein?

Der Straftatbestand Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt besteht aus einer Fülle von Variationen. Gemein ist ihnen, dass Täter nur ein Arbeitgeber sein kann. Bei Gesellschaften haftet der jeweilige Gesellschafter, bei Verbänden das entsprechende Organ.

Welche Handlungen erfüllen den Straftatbestand Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?

Der Grundtatbestand ist erfüllt, wenn ein Arbeitgeber der jeweils zuständigen Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält (§ 266a Abs. 1 StGB). Diese Beitragsvorenthaltung ist in Abgrenzung zum sog. Beitragsbetrug zu sehen, der nach § 263 StGB bestraft wird. Eine Beitragsvorenthaltung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar bei der jeweiligen Sozialkasse angemeldet ist, die fälligen Beiträge jedoch nicht abgeführt werden. Wird der Arbeitnehmer jedoch gar nicht erst gemeldet, so liegt ein Beitragsbetrug vor.

Mann im Anzug. Symbol Wirtschaftskriminalität.

Diesem Grundtatbestand sind andere Handlungen gleich gestellt. So sind auch unrichtige oder unvollständige Angaben oder das Verschweigen erheblicher Tatsachen gegenüber der zuständigen Stelle strafbar, wenn dies dazu führt, dass vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge nicht abgeführt werden (§ 266a Abs. 2 StGB). Während Abs. 1 der Vorschrift also lediglich das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen betrifft, sind in Abs. 2 damit auch ausbleibende Zahlungen der Arbeitgeberanteile erfasst.

Ebenso strafbar macht sich, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts für den Arbeitnehmer an einen Dritten zu zahlen hat, sie jedoch einbehält und nicht an den Dritten zahlt, und es auch unterlässt, den Arbeitnehmer hierüber zu unterrichten (§ 266a Abs. 3 StGB). Nachdem Abs. 1 und 2 der Norm die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an Beiträgen zu den Sozialkassen betreffen und damit das Sozialsystem schützen, will Abs. 3 das Vermögen des Arbeitnehmers selbst schützen.

Alle vorbezeichneten Varianten werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.

Was ist Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in einem besonders schweren Fall?

Der besonders schwere Fall nach § 266a Abs. 4 wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren geahndet. Drei Regelbeispiele kennt das Gesetz: Das grob eigennützige Vorenthalten von Beiträgen in großem Ausmaß (Nr. 1), die fortgesetzte Beitragsvorenthaltung durch Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (Nr. 2) und das Ausnutzen der missbräuchlichen Mithilfe eines Amtsträgers (Nr. 3).
Dies sind jedoch nur Regelbeispiele. Ein besonders schwerer Fall kann auch aufgrund anderer, schwerwiegender Umstände angenommen werden. Hierbei kommt es auf eine Wertung aller Umstände des Einzelfalls an.

Mögliche Verteidigungsstrategien

Da die Aufklärungsquote in Fällen von Veruntreuten von Arbeitsentgelt extrem hoch ist, kommt es in der Verteidigung häufig darauf an, strafmildernde Umstände geltend zu machen. Eine zentrale Strategie besteht darin, die fehlende Vorsätzlichkeit oder ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten darzulegen. Gerade in komplexen Unternehmensstrukturen kann es vorkommen, dass fehlerhafte Abrechnungen oder finanzielle Engpässe nicht auf eine bewusste Absicht zur Beitragsvorenthaltung zurückzuführen sind.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann zudem prüfen, ob es Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung gibt, um eine mildere Strafe zu erreichen. Ebenso kann der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern helfen, das Verfahren in eine weniger belastende Richtung zu lenken. In jedem Fall ist es ratsam, frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Wann verjährt das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?

Straftaten, die wie die Beitragsvorenthaltung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, verjähren innerhalb von fünf Jahren. Auch bei besonders schweren Fällen nach Abs. 4 gilt diese Verjährungsfrist.

Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit Beendigung des jeweiligen Delikts. Bei der Beitragsveruntreuung ist das Delikt erst dann beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist. Da die Beitragspflicht spätestens erst nach 30 Jahren erlischt, kann daher im schlimmsten Fall erst 35 Jahre nach Fälligkeit der Beiträge die Straftat verjähren.

Präventive Maßnahmen zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen

Arbeitgeber können präventiv handeln, um das Risiko einer Strafverfolgung nach § 266a StGB zu minimieren. Eine transparente und korrekte Lohnbuchhaltung ist essenziell, um sicherzustellen, dass alle Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und in voller Höhe abgeführt werden. Regelmäßige Schulungen für die verantwortlichen Personen im Unternehmen können dazu beitragen, Fehler oder Missverständnisse bei der Berechnung und Abführung der Beiträge zu vermeiden. Zudem ist es ratsam, sich rechtzeitig mit Fachanwälten für Arbeits- und Steuerrecht auszutauschen, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 

Ein proaktives internes Kontrollsystem kann helfen, Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung zu identifizieren, bevor sie strafrechtlich relevant werden. Besonders wichtig ist dies in Unternehmen mit komplexen Lohnstrukturen oder häufig wechselndem Personal. Wer frühzeitig präventive Maßnahmen ergreift, schützt sich nicht nur vor finanziellen Schäden, sondern auch vor strafrechtlichen Konsequenzen, die erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Zukunft haben können.

Fazit

  • Nur Arbeitgeber können sich strafbar machen. Bei Gesellschaften haften die Gesellschafter, bei Verbänden das jeweilige Organ.
  • Der Grundtatbestand ist das Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber, obwohl der Arbeitnehmer gemeldet ist.
  • Beitragsbetrug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gar nicht erst bei der Sozialversicherung angemeldet wird.
  • Weitere Strafbarkeit bei falschen oder unvollständigen Angaben sowie beim Zurückhalten von Arbeitsentgelt, das an Dritte gehen sollte.
  • Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
  • Besonders schwere Fälle sind beispielsweise eigennütziges Vorenthalten großer Beträge, fortgesetzte Verstöße mit gefälschten Dokumenten oder das Ausnutzen eines Amtsträgers.
  • Eine Verjährung gilt in der Regel nach fünf Jahren, kann sich aber in bestimmten Fällen auch auf bis zu 35 Jahre erstrecken.
  • Eine frühe juristische Beratung kann dazu beitragen, eine Strafmilderung zu erreichen oder eine Verurteilung abzuwenden.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Nur Arbeitgeber oder verantwortliche Personen in Unternehmen und Verbänden.

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Beispielsweise bei großem finanziellen Schaden, gefälschten Dokumenten oder dem Missbrauch von Amtsträgern.

In der Regel fünf Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 35 Jahre.

Beitragsvorenthaltung liegt vor, wenn ein angemeldeter Arbeitnehmer seine Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt bekommt. Beitragsbetrug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gar nicht erst gemeldet wird.

Schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Aufgrund der sehr hohen Aufklärungsquote ist es sinnvoll, frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Strafverteidigung zu beauftragen. Dieser kann absehen, ob eine Ab- oder Verurteilung droht und für einen solchen Fall auch die entsprechenden Maßnahmen einleiten, die zu einer Strafmilderung führen könnten. Da der Strafrahmen – insbesondere bei schweren Fällen – sehr weit ist und mitunter schwere Strafen drohen, ist eine effektive und kompetente Strafverteidigung unerlässlich.

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