„Upskirting“ ist ein gravierendes Problem, das bisher nur unzureichend strafrechtlich verfolgt werden konnte. Seit dem 1. Januar 2021 hat sich dies mit der Einführung des § 184k StGB geändert.

In diesem Beitrag wird erklärt, was genau unter Upskirting zu verstehen ist, welche gesetzlichen Regelungen es gibt, welche Strafen drohen und welche Möglichkeiten für Betroffene bestehen. Zudem wird auf die Unterschiede zwischen § 184k StGB und § 201a StGB eingegangen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Abschließend werden Fragen zur Verjährung, möglichen Verfahrenseinstellungen und der Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung beantwortet.
Was ist Upskirting?
Das Wort ,,Upskirting“ beschreibt ein meist männliches Verhalten, wobei der Beschuldigte mittels Smartphone oder Kamera unter den Rock von Frauen fotografiert, um Bilder für den privaten Gebrauch zu sammeln oder diese Fotos in der Öffentlichkeit, also gegenüber Dritten, zu verbreiten.
Gesetzliche Grundlagen und Strafbarkeit
Bisher konnte dieses konkrete Verhalten höchstens auf zivilrechtlicher Ebene als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes mit einem Schmerzensgeld geahndet werden, zudem dürfte bei einer Mehrzahl von fotografierten Frauen ordnungsrechtlich nach § 118 OWiG eine Ordnungswidrigkeit wegen Belästigung der Allgemeinheit vorliegen.
Seit dem 1. Januar 2021 ist Upskirting jedoch explizit durch den neuen Straftatbestand des § 184k StGB unter Strafe gestellt. Dieser verbietet das unbefugte Anfertigen oder Übertragen von Bildaufnahmen der Genitalien, des Gesäßes oder der weiblichen Brust sowie der davon bedeckenden Unterbekleidung, sofern diese Bereiche gegen Blickkontakt geschützt sind. Auch das Verbreiten solcher Bilder ohne Einwilligung ist strafbar.
Der neue Tatbestand stellt somit sicher, dass Upskirting nunmehr explizit strafrechtlich geahndet werden kann, ohne dass es einer Auslegung anderer Straftatbestände wie der Beleidigung nach §§ 185 ff. StGB bedarf.
Unterschied zu § 201a StGB
Bereits 2014 wurde der Straftatbestand § 201 a StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen, der wie folgt lautet:
,, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt[…]“
Allerdings ist das nicht die zentrale Norm für Upskirting, da dieser Tatbestand sich auf Bildaufnahmen in geschützten Räumen wie Wohnungen, Umkleidekabinen oder Toiletten bezieht. Durch den neuen Straftatbestand ist nun auch das Anfertigen und Verbreiten solcher Bilder im öffentlichen Raum explizit unter Strafe gestellt.
Upskirting: Was ist strafbar?
Der neue Straftatbestand gemäß § 184k StGB soll möglichst weitreichend sein, um Frauen im Alltag zu schützen. Daher besagt der neue Wortlaut, dass neben Bildaufnahmen, die in einer Wohnung und einem geschützten Räumen wie einer Toilette oder einer Dusche hergestellt werden, nunmehr auch Bildaufnahmen ohne Bezug zu der Örtlichkeit strafbar sein sollen. Hierfür wurde die Norm um die Erfassung von Bildaufnahmen
,,von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,[…]“.
unter Strafe stellt.
Werden nun Bilddateien beispielsweise auf Rolltreppen ungewünscht angefertigt, kann dieses Verhalten unter der neuen Norm des § 184k StGB subsumiert werden.
Verbreitung von Upskirting Bildern
Neben der reinen Anfertigung solcher Bilder ist auch deren Verbreitung, Verkauf oder das Teilen in sozialen Netzwerken oder Messengerdiensten strafbar.
Wer solche Bilder weiterleitet oder verbreitet, macht sich ebenso strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Auch das bewusste Speichern solcher Bilder kann im Zusammenhang mit anderen Delikten strafrechtlich relevant sein.
Wann verjährt die Straftat?
Nach § 78 Abs. III Nr. 4 StGB verjährt die Tat in fünf Jahren ab Beendigung der Tat. Dies liegt daran, dass gemäß § 184k StG eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden kann. Auch die übrigen Absätze des § 201 StGB, welche bei einem noch minderjährigen Opfer zur Anwendung kommen, sehen im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Eine Bewährung ist somit nicht zwingend, vgl. § 56 Abs. II StGB.
Einstellung des Verfahrens möglich?
Grundsätzlich kann ein Ermittlungsverfahren entweder wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht nach § 170 Abs. II StPO eingestellt werden oder mangels öffentlichem Interesse nach § 153 StPO sowie letztlich unter Auflagen nach § 153 a StPO. Hierbei wäre eine Zahlung an eine gemeinnützige Organisation sinnstiftend.
Welche Strafen drohen bei Upskirting?
Die Strafe für Upskirting kann von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren reichen. In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern können auch höhere Strafen verhängt werden, insbesondere wenn eine Verbreitung der Bilder in größerem Umfang nachweisbar ist.
Brauche ich einen Anwalt?
Die Straftat des ,,Upskirting“ kann unter Umständen, besonders bei Vorstrafen, mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Hierbei ist es vorteilhaft, einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite zu haben, der im schlimmsten Fall zumindest eine Aussetzung zur Bewährung erringen kann. Aber auch die vielen ungeklärten Detailfragen, die ein neuer Tatbestand mit sich bringen, machen eine anwaltliche Verteidigung notwendig. Ein Fachanwalt für Strafrecht wird auch darauf hinwirken können, dass Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung eingestellt werden.
Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich Ihr Spezialist auf dem Gebiet der Strafverteidigung.
Fazit
- Upskirting ist seit dem 1. Januar 2021 strafbar und wird nach § 184k StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
- Sowohl das Anfertigen als auch das Verbreiten von Upskirting-Bildern ist verboten und strafbar.
- Die Verjährung beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Tat.
- Zudem ist eine Verfahrenseinstellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere bei Ersttätern oder geringfügiger Tat.
- Betroffene sollten rechtliche Schritte erwägen, und Beschuldigte sollten einen Anwalt konsultieren, um ihre Rechte zu wahren.
FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Upskirting
Bildquellennachweise: Andrii Zorii | mattjeacock | Canva.com
Das könnte Sie auch interessieren
Informationen zu den Einstellungsmöglichkeiten im Strafverfahren i.S.d. §§…
WeiterlesenVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
Weiterlesen