Das Wort ,,Upskirting“ beschreibt ein meist männliches Verhalten, wobei der Beschuldigte mittels Smartphone oder Kamera unter den Rock von Frauen fotografiert, um Bilder für den privaten Gebrauch zu sammeln oder diese Fotos in der Öffentlichkeit, also gegenüber Dritten, zu verbreiten.

Bisher konnte dieses konkrete Verhalten höchstens auf zivilrechtlicher Ebene als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes mit einem Schmerzensgeld geahndet werden, zudem dürfte bei einer Mehrzahl von fotografierten Frauen ordnungsrechtlich nach § 118 OWiG eine Ordnungswidrigkeit wegen Belästigung der Allgemeinheit vorliegen. Rein strafrechtlich könnte man bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, nichts anderes dürfte das Anfertigen intimer Bilddateien ohne die Genehmigung des jeweiligen Opfers in der Regel sein, an die Beleidigungstatbestände gemäß §§ 185 ff. StGB denken, insbesondere auch einer Verleumdung bei Weitergabe der Bilder an Dritte. Hier kommt es aber so sehr auf die konkreten Tatumstände an, dass ein Subsumieren unter Beleidigungstatbestände nicht ausreicht, um ,,Upskirting“ als Straftat zu sanktionieren.

Bereits 2014 wurde der Straftatbestand § 201 a StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen, der wie folgt lautet:

,, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt[…]“

Kern dieser Norm ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, wozu Fotografien des Intimbereichs gehören und geeignet sind, das Opfer dadurch herabzuwürdigen und in der Ehre zu verletzen. Wie bereits dargestellt, reicht es dennoch oftmals nicht für eine Verurteilung nach den gängigen Beleidigungstatbeständen §§ 185 ff. StGB.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass der Tatbestand auch außerhalb von Wohnungen und geschützten Räumen zur Anwendung gelangt. Nunmehr wurde das Gesetz beschlossen.

Upskirting: Was ist strafbar?

Der neue Straftatbestand gemäß § 201 a Abs. I StGB soll möglichst weitreichend sein, um Frauen im Alltag zu schützen. Daher besagt der neue Wortlaut, dass neben Bildufnahmen, die in einer Wohnung und einem geschützten Räumen wie einer Toilette oder einer Dusche hergestellt werden, nunmehr auch Bildaufnahmen ohne Bezug zu der Örtlichkeit strafbar sein sollen. Hierfür sol die Nr. 4 eingefügt werden, der die Herstellung oder die Übertragng von Bildaufnahmen

,,von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,[…]“.

unter Strafe stellt.

Werden nun Bilddateien beispielsweise auf Rolltreppen ungewünscht angefertigt, kann dieses Verhalten unter der neuen Norm des § 201 a StGB subsumiert werden.,

Wann verjährt die Straftat?

Nach § 78 Abs. III Nr. 4 StGB verjährt die Tat in fünf Jahren ab Beendigung der Tat. Dies liegt daran, dass gemäß § 201 a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden kann. Auch die übrigen Absätze des § 201 StGB, welche bei einem noch minderjährigen Opfer zur Anwendung kommen, sehen im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Eine Bewährung ist somit nicht zwingend, vgl. § 56 Abs. II StGB.

Einstellung des Verfahrens möglich?

Grundsätzlich kann ein Ermittlungsverfahren entweder wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht nach § 170 Abs. II StPO eingestellt werden oder mangels öffentlichem Interesse nach § 153 StPO sowie letztlich unter Auflagen nach § 153 a StPO. Hierbei wäre eine Zahlung an eine gemeinnützige Organisation sinnstiftend.

Brauche ich einen Anwalt?

Die Straftat des ,,Upskirting“ kann unter Umständen, besonders bei Vorstrafen, mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Hierbei ist es vorteilhaft, einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite zu haben, der im Schlimmsten Fall zumindest eine Aussetzung zur Bewährung erringen kann. Aber auch die vielen ungeklärten Detailfragen, die ein neuer Tatbestand mit sich bringen, machen eine anwaltliche Verteidigung notwendig. Ein Fachanwalt für das Strafrecht wird auch darauf hinwirken können, dass Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung eingestellt werden.

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