Der Tatentschluss, den der Täter bezüglich eines Tötungsdeliktes gefasst hat, darf bei Zumessung der Strafe nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Täter vom versuchten Totschlag zurückgetreten ist und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteil wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. 4. 2010 – 2 StR 51/10).

„Das Landgericht verurteilte den Angekl. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und zog das zur Tat verwandte Küchenmesser ein.

Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte, der seinem Opfer mehrere Messerstiche in den Oberkörper versetzt hatte, vom Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat sie sowohl im Rahmen der Verneinung eines minder schweren Falles des § 224 StGB als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne für den Angeklagten nachteilig berücksichtigt, dass dieser mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe“ (BGH, Beschluss vom 7. 4. 2010 – 2 StR 51/10).

Das hätte die Kammer in ihrer Urteilbegründung lieber anders formuliert. Offensichtlich wollte sie eine hohe Strafe.

Im Rahmen der Strafzumessung jedoch dem Angeklagten den ehemals gefassten Tatentschluss wieder vorzuhalten, obwohl er mit seinem Rücktritt vom versuchten Totschlag „die goldene Brücke“ in die Straffreiheit in Bezug auf das Tötungsdelikt überquert hat, ist so offensichtlich fehlerhaft, dass es schon fast dreist ist.

„Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (…I). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat“ (BGH, Beschluss vom 7. 4. 2010 – 2 StR 51/10).

Schlagwörter