Der Tatbestand der Körperverletzung enthält nur wenige Voraussetzungen, sodass er leicht erfüllt ist. Jedoch bedarf es oftmals eines Strafverteidigers oder Fachanwalts für Strafrecht, um abschätzen zu können, ob auch die Qualifikationen der gefährlichen oder schweren Körperverletzung erfüllt sind.
Im Jahr 2014 wurden rund 527.000 Körperverletzungsdelikte begangen. Seit 2001 bedeutet dies zwar einen Anstieg um gut 100.000 Delikte, jedoch ist die Anzahl seit etwa zehn Jahren nahezu gleich geblieben. Die Körperverletzung ist damit weiterhin eine der am häufigsten begangenen Straftaten.
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Körperverletzung?
Der Grundtatbestand der Körperverletzung (auch „einfache Körperverletzung“ genannt) ist in § 223 StGB geregelt und erfordert die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Der Tatbestand hat damit zwei Alternativen.
Zum einen genügt eine körperliche Misshandlung. Dies ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Ob das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt ist kann durch einen Vergleich festgestellt werden. Entscheidend ist, ob das (auch unbewusste) Körperempfinden des Opfers aufgrund der Tat schlechter ist, als vor der Tat. Dies ist beispielsweise der Fall wenn das Opfer aufgrund der Tat Schmerz empfindet, sich erbrechen muss oder unter Schlaflosigkeit aufgrund von Angst leidet. Nicht hierunter fallen lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen (etwa ein kurzer Schock oder Ekelgefühl).
Körperliche Unversehrtheit meint den Zustand körperlicher Integrität und Funktionsfähigkeit, also die Substanz des Körpers. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit setzt eine nachteilige Veränderung dieser Substanz voraus. Darunter fallen die üblichen Verletzungen wie Schürfungen und Schnitte aber selbst Verletzungen durch Strahlen oder auch das Abschneiden von Haaren können darunter fallen.
Zweite Alternative des Grundtatbestandes der Körperverletzung ist die Gesundheitsschädigung. Dies ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Schmerzen sind, solange sie nicht chronisch sind, für gewöhnlich kein pathologischer Zustand. Sie fallen jedoch schon unter die Alternative der körperlichen Misshandlung.
Der Täter muss vorsätzlich handeln. Andernfalls käme auch eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht.
Eine einfache Körperverletzung ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht, wird aber nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wurde oder die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt.
Was ist eine gefährliche Körperverletzung?
Durch die in § 224 StGB geregelte gefährliche Körperverletzung wird eine Körperverletzung unter Strafe gestellt, bei der die Art und Weise der Tatausführung von erheblichem Unrecht geprägt ist. Sie unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung also dadurch, dass der Täter zu besonders abscheulichen Mitteln greift, um die Tat zu begehen. Dazu zählt die Körperverletzung mittels der Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels eine Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mittels gemeinschaftlicher Begehung mit einem anderen Beteiligten oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und bis zu zehn Jahren.
Was ist eine schwere Körperverletzung?
Dagegen knüpft die schwere Körperverletzung des § 226 StGB nicht an die Tathandlung sondern an einen besonders schweren Taterfolg an. Mit einer höheren Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren sollen die besonders schweren Folgen der Tat bestraft werden. Dazu gehört die Verletzung des Sehvermögens auf mindestens einem Auge, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit. Ebenso gehört der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Körperglieds dazu. Auch eine erhebliche dauerhafte Entstellung, Siechtum Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung sind schwere Folgen einer Körperverletzung.
Handelt der Täter vorsätzlich hinsichtlich der besonders schweren Folge, so gilt eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren.
Was ist eine Körperverletzung mit Todesfolge?
Schwerste Folge einer Körperverletzung kann der Tod eines Menschen sein. Dies ist in § 227 StGB spezifisch unter Strafe gestellt. Erforderlich ist jedoch, dass sich mit dem Tod gerade die Gefahr verwirklicht, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftet.
Auch erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich lediglich hinsichtlich der Körperverletzung handelt. Hat er dagegen mit Tötungsvorsatz, so liegt stattdessen ein Totschlag oder ein Mord vor.
Wann willigt jemand in eine Körperverletzung ein?
Eine Einwilligung ist nur dann gegeben, wenn das Opfer vor der Tat durch eine bewusste Erklärung seine Zustimmung zu der Körperverletzung durch eine bestimmte Person gibt. Die Person muss dabei nicht individuell benannt worden, aber zumindest individuell bestimmbar sein. Abgedeckt sind damit beispielsweise Eingriffe durch Ärzte (auch solche, bei denen man beispielsweise vor einer Operation den behandelnden Arzt nicht zwangsläufig namentlich kennt). Die Einwilligung bezieht sich nicht nur auf den Taterfolg, sondern auch auf die Handlung, die zu dem Erfolg führt. Eine Einwilligung kann nur bei vollem Verständnis der Sachlage vorliegen. Es ist daher nicht möglich, jemanden in die Einwilligung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu tricksen.
Gibt es bei dem Vorwurf einen Eintrag in das Führungszeugnis?
Ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt nicht für Geldstrafen von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen und Strafen bis zu einschließlich 3 Monaten Freiheitsstrafe. Die Mindeststrafe des § 223 StGB ist eine Geldstrafe, die Höchststrafe für den § 227 StGB ist eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Ob also eine Verurteilung aufgrund der Körperverletzungsdelikte aus den §§ 223-227 StGB in das Führungszeugnis eingetragen wird, hängt davon ab, was für eine Strafe und in welcher Höhe sie ausgesprochen wird. Dies wiederum ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und den weiteren Strafzumessungsgesichtspunkten (z.B. bereits vorhandene Vorstrafen, Anzeichen von Reue, etc.).
Ist auch eine Einstellung des Verfahrens denkbar?
Eine solche Einstellung ist nach § 153a StPO vorläufig möglich. Als Auflage für die Einstellung kann nach § 153a StPO die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder Schadensersatzes oder eine Täter-Opfer-Ausgleich dienen. Eine einfache Entschuldigung wird ohne Vorliegen weiterer mildernder Umstände üblicherweise nicht ausreichen, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Ein Verfahren kann daneben grundsätzlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht – vor allem also wenn es an der Beweisbarkeit mangelt. Da die einfache und gefährliche Körperverletzung Vergehen darstellen, kommt auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht. Bei der schweren Körperverletzung und der mit Todesfolge ist dies ausgeschlossen. Ob eine Einstellung überhaupt in Frage kommt hängt jedoch immer von den Umständen im Einzelfall ab.
Das könnte Sie auch interessieren
Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB.…
WeiterlesenInformationen zu den Einstellungsmöglichkeiten im Strafverfahren i.S.d. §§…
Weiterlesen