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Die Verjährung spielt im Strafrecht eine zentrale Rolle, insbesondere im Sexualstrafrecht bei Sexualstraftaten gegen Kinder. Sie entscheidet darüber, ob eine Tat innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist noch strafrechtlich verfolgt werden darf.

Verjährung von Kindesmissbrauch
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Sie entscheidet darüber, ob eine Tat strafrechtlich noch verfolgt werden darf oder ob staatliche Strafverfolgung ausgeschlossen ist. Der nachfolgende Beitrag stellt die rechtlichen Grundlagen der Verjährung bei sexuellem Kindesmissbrauch dar, erläutert die maßgeblichen Straftatbestände, die geltenden Verjährungsfristen sowie den Beginn der Verjährung nach aktueller Rechtslage.

Warum ist das Thema der Verjährung bei Kindesmissbrauch wichtig?

Viele Betroffene melden sich erst viele Jahre oder Jahrzehnte nach der Tat. Für sie ist entscheidend, ob eine strafrechtliche Verfolgung wegen sexuellem Missbrauch oder andere rechtliche Schritte überhaupt noch möglich sind.

Bedeutung der Verjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes

Sexueller Missbrauch in der Kindheit gehört zu den schwersten Verletzungen, die einem Menschen zugefügt werden können. Neben den psychischen Folgen stellt sich für Betroffene häufig erst viel später die Frage, ob sie sich rechtlich wehren und den Täter zur Verantwortung ziehen können. Oft brechen Betroffene erst nach langer Zeit ihr Schweigen, etwa nach einer Therapie im Erwachsenenalter, durch einen Medienbericht oder wenn die eigenen Kinder in ein ähnliches Alter kommen.

Gründe für das späte Offenbaren von sexuellem Missbrauch

Viele Opfer haben große Angst vor der Konfrontation mit dem Täter oder der Täterin, insbesondere wenn der sexuelle Missbrauch mit Gewalt verbunden war oder eine belastende Aussage erforderlich ist. Hinzu kommt, dass der Missbrauch nicht selten innerhalb der eigenen Familie, in kirchlichen Einrichtungen, Vereinen oder Schulen stattgefunden hat. Dies führt zu starken Loyalitätskonflikten und einem erheblichen Druck, zu schweigen. Oft liegen daher zwischen der Tat und dem ersten Versuch, rechtliche Schritte zu gehen oder Hilfe in Anspruch zu nehmen, viele Jahre.

Rolle der Verjährung im Strafrecht bei sexuellem Missbrauch an einem Kind

Genau an diesem Punkt wird die Verjährung zentral, denn sie entscheidet darüber, ob der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch besteht und ob ein strafrechtlicher Vorwurf wegen einer Straftat noch verfolgt werden darf. Für Betroffene kann es einen großen Unterschied machen, ob ein Verfahren zumindest rechtlich möglich ist oder die Taten juristisch als zu spät gelten. Ohne rechtliche Einordnung entsteht schnell der Eindruck, es lohne sich nicht mehr, obwohl in vielen Fällen noch Handlungsspielräume bestehen.

Gesetzesänderungen zur Verjährung bei sexuellem Kindesmissbrauch

In den vergangenen Jahrzehnten hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen für sexuellen Missbrauch von Kindern mehrfach verlängert und zugunsten der Betroffenen den Beginn der Verjährung nach hinten verschoben. Dadurch können heute viele Taten noch verfolgt werden, obwohl sie aus Sicht der Opfer sehr lange zurückliegen. Gleichzeitig gibt es Konstellationen, in denen ältere Straftaten trotz der Reformen endgültig verjährt sind.

Notwendigkeit spezialisierter anwaltlicher Beratung

Für Betroffene ist es ohne juristische Unterstützung kaum möglich, die komplexen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verjährungsregeln zu überblicken. Wer in der Kindheit sexuellen Missbrauch erlitten hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob eine Strafanzeige noch möglich ist und ob neben dem Strafverfahren und einer möglichen Strafe im gesetzlichen Höchstmaß auch zivilrechtliche Ansprüche bestehen und welche Rechte Betroffene geltend machen können. Eine auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei kann die individuelle Verjährungssituation prüfen und gemeinsam mit der betroffenen Person besprechen, welche Schritte rechtlich sinnvoll und emotional zumutbar sind.

Dr. Baumhöfener // Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Hamburg

Was bedeutet Verjährung bei sexuellem Kindesmissbrauch?

Die Verjährung ist ein zentraler Begriff des deutschen Strafrechts und spielt auch beim Thema sexueller Kindesmissbrauch eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich bedeutet Verjährung, dass eine Straftat nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist nicht mehr verfolgt werden darf. Grundlage sind die Regelungen des Strafgesetzes (StGB), insbesondere § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, wobei sich die Länge der Verjährungsfrist nach dem jeweiligen Straftatbestand richtet. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, darf die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren mehr einleiten oder fortführen und ein Gericht darf keine Verurteilung und damit auch keine Strafe mehr ausgesprochen werden.

Für Betroffene ist diese Regelung oft schwer nachvollziehbar, insbesondere bei schweren Straftaten wie sexuellem Missbrauch von Kindern. Dennoch gehört die Verjährung zu den grundlegenden Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafsystems und gilt nicht nur für Sexualdelikte, sondern für nahezu alle Straftaten.

Zweck der Verjährungsregelungen

Der Gesetzgeber verfolgt mit Verjährungsfristen mehrere Ziele. Zum einen soll mit zunehmendem Zeitablauf Rechtssicherheit geschaffen werden. Je länger eine Tat zurückliegt, desto schwieriger wird es, den Sachverhalt zuverlässig aufzuklären: Erinnerungen verblassen, Zeugen stehen möglicherweise nicht mehr zur Verfügung und Beweise gehen verloren. Erinnerungen verblassen, Zeugen stehen möglicherweise nicht mehr zur Verfügung und Beweise gehen verloren. Das Risiko von Fehlurteilen steigt.

Andererseits dient die Verjährung dem sogenannten Rechtsfrieden. Der Staat soll nicht unbegrenzt alte Vorwürfe verfolgen, sondern Verfahren innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens abschließen. Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn es aus moralischer Sicht schwer verständlich erscheint, dass schwere Straftaten irgendwann nicht mehr verfolgt werden können. Eine Ausnahme gilt nur für Mord (§ 78 Abs. 2 StGB), der niemals verjährt.

Gerade beim sexuellen Kindesmissbrauch hat der Gesetzgeber die Interessen der Betroffenen jedoch deutlich stärker berücksichtigt und besondere Regelungen geschaffen, die sich von der allgemeinen Verjährung unterscheiden.

Arten der Verjährung im Strafrecht

Im deutschen Strafrecht wird zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden. Für Betroffene von Kindesmissbrauch ist in erster Linie die Verfolgungsverjährung relevant.

Sie regelt, wie lange eine Straftat überhaupt noch verfolgt werden darf. Ist diese Frist abgelaufen, kann kein Strafverfahren mehr eröffnet oder fortgesetzt werden.

Die Vollstreckungsverjährung setzt dagegen erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung ein. Sie bestimmt, wie lange eine verhängte Strafe noch vollstreckt werden darf. Da es bei der Anzeige oder nachträglichen Aufarbeitung von Kindesmissbrauch um die Einleitung eines Strafverfahrens geht, spielt die Vollstreckungsverjährung in diesem Zusammenhang meist keine Rolle.

Besonderheiten der Verjährung bei sexuellem Kindesmissbrauch

Ja, auch sexueller Kindesmissbrauch unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Allerdings gelten hier besondere gesetzliche Regelungen, die den besonderen Belastungen von Betroffenen Rechnung tragen. Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass viele Opfer erst Jahre oder Jahrzehnte nach den Taten in der Lage sind, über das Erlebte zu sprechen oder rechtliche Schritte einzuleiten.

Aus diesem Grund beginnt die Verjährung bei Sexualstraftaten an Kindern nicht unmittelbar nach der Tat. Stattdessen ruht die Verjährung bis zu einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt, der deutlich später liegt als bei anderen Straftaten. Dies ist eine der wichtigsten Besonderheiten im Vergleich zur Verjährung bei allgemeiner Kriminalität.

Bedeutung der Verjährung für Betroffene und Angehörige

Für potenzielle Mandanten ist das Wissen über die Verjährung von zentraler Bedeutung. Oft gehen Betroffene davon aus, dass eine Tat automatisch verjährt, nur weil der Vorwurf lange zurückliegt. In der Praxis ist das jedoch häufig nicht der Fall. Gerade bei sexuellem Missbrauch von Kindern bestehen oft noch realistische Möglichkeiten der strafrechtlichen Verfolgung, selbst wenn die Tat viele Jahre zurückliegt.

Ein falsches Verständnis der Verjährungsregeln kann dazu führen, dass Betroffene zu früh resignieren und auf eine Anzeige verzichten, obwohl rechtlich noch Handlungsspielraum besteht. Umgekehrt schützt ein korrektes Verständnis der Verjährungsregeln davor, unrealistische Erwartungen an ein Strafverfahren zu entwickeln.

Deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend. Nur durch eine genaue Prüfung der Tat, des Alters des Opfers und der einschlägigen Strafnormen lässt sich zuverlässig feststellen, ob die Verjährung bereits eingetreten ist.

Welche Straftatbestände spielen bei der Verjährung von Kindesmissbrauch eine Rolle?

Die Kernnorm ist der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB, der als zentraler Straftatbestand im Sexualstrafrecht gilt. Dieser stellt jede sexuelle Handlung an oder vor Kindern unter 14 Jahren unter Strafe. Bereits vergleichsweise leichtere Übergriffe fallen darunter, sodass der Tatbestand in der Praxis sehr häufig angewendet wird und je nach Ausgestaltung mit einer hohen Strafe bedroht ist.

Für die Verjährung ist dabei entscheidend, ob ein Missbrauch eines Kindes nach § 176 StGB oder ein Qualifikationstatbestand wie § 176a StGB vorliegt, da sich hieraus unterschiedliche Strafrahmen und Verjährungsfristen ergeben.

Schwerer sexueller Missbrauch und erhöhte Strafandrohung

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern ist auf mehrere Paragraphen verteilt, die jeweils unterschiedliche Konstellationen abdecken. Dabei geht es um besonders gravierende Konstellationen, zum Beispiel wenn Gewalt angewendet wird, mehrere Täter beteiligt sind oder wenn das Opfer durch die Tat besonders schwer geschädigt wird.

Kindesmissbrauch

Mehr zum Thema Kindesmissbrauch lesen Sie in diesem Beitrag.

§ 176a StGB erfasst den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne körperlichen Kontakt, zum Beispiel, wenn ein Täter vor einem Kind sexuelle Handlungen vornimmt oder das Kind dazu bestimmt, derartige Handlungen an sich selbst oder einem Dritten vorzunehmen. Typisch sind Konstellationen, in denen das Kind als Zuschauer missbraucht wird oder in denen es zu Inhalten über sexuellen Verhalten verleitet werden soll.Unter schwerem sexuellem Missbrauch sind gemäß § 176a Absatz 2 StGB unter anderen folgende Taten zu verstehen:

  • eine Person über achtzehn Jahren vollzieht mit dem Kind den Beischlaf oder nimmt ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vor oder lässt sie vornehmen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
  • die Tat wird von mehreren gemeinschaftlich begangen oder
  • der Täter bringt das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung.

§ 176b StGB stellt die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe, insbesondere das sogenannte Cybergrooming. Darunter fallen etwa Fälle, in denen ein Täter ein Kind über das Internet manipuliert, um später sexuelle Übergriffe zu ermöglichen oder kinderpornografische Inhalte vorzubereiten.

§ 176c StGB regelt den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und knüpft an besonders gravierende Umstände an. Dazu gehören beispielsweise Beischlaf oder vergleichbare Handlungen mit Eindringen in den Körper, gemeinschaftliche Taten mehrerer Täter oder Fälle, in denen das Kind besonders schwer körperlich oder seelisch geschädigt wird.

Weitere relevante Sexualstraftaten mit Kindern

In vielen Fällen überschneiden sich die Vorschriften zum Kindesmissbrauch mit anderen Sexualdelikten, insbesondere mit Vergewaltigung oder sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB. Auch diese Normen sehen hohe Strafrahmen vor, wenn sich die Tat gegen Kinder oder Jugendliche richtet. Dies hat längere Verjährungsfristen zur Folge. Ergänzend können Straftatbestände rund um Kinderpornografie (§ 184b StGB) eine Rolle spielen. Diese haben zwar eigene Verjährungsregeln, werden in der Praxis aber oft zusammen mit dem eigentlichen Missbrauchstatbestand geprüft.

Sexualdelikte § 177 StGB

Mehr zum Straftatbestand des § 177 StGB lesen Sie in diesem Beitrag.

Wie lange ist sexueller Kindesmissbrauch strafrechtlich verfolgbar?

Unter den Begriff des sexuellen Missbrauchs von Kindern fallen unterschiedliche Handlungen, die sich in ihrer Schwere und in der vorgesehenen Strafandrohung deutlich unterscheiden. Diese Differenzierung der Strafandrohung ist entscheidend für die Frage der strafrechtlichen Verjährung, da sich die Länge der Verjährungsfrist unmittelbar an der jeweiligen Höchststrafe gemäß § 78 StGB orientiert.

  • Einfacher sexueller Missbrauch eines Kindes unter 14 Jahren (§ 176 StGB), der mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist, unterliegt regelmäßig einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
  • § 176a StGB erfasst den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne körperlichen Kontakt. Aufgrund der Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ordnet das Gesetz für diese Qualifikationen eine Verjährungsfrist von regelmäßig zehn Jahren an (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).
  • § 176b StGB erfasst die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, insbesondere das sogenannte Cybergrooming. Aufgrund der Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ordnet das Gesetz für diese Qualifikationen eine Verjährungsfrist von regelmäßig fünf Jahren an (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
  • § 176c StGB regelt schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und erfasst besonders drastische Eingriffe wie Beischlaf oder vergleichbare Handlungen mit Eindringen in den Körper, gemeinschaftliche Taten oder massive körperliche und seelische Schädigungen des Kindes. Für diese Straftaten gelten deutlich erhöhte Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei bis zu fünfzehn Jahren. Daher ist eine lange Verjährungsfrist von zwanzig Jahren vorgesehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Cybergrrooming

Mehr zum Thema Cybergrooming lesen Sie in diesem Beitrag.

Wann beginnt die Verjährung bei Kindesmissbrauch?

Im deutschen Strafrecht ist der Beginn der Verjährung grundsätzlich in § 78a StGB geregelt. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung der Tat. Dieser Grundsatz gilt für die meisten Straftaten, wurde jedoch im Bereich der Sexualstraftaten gegen Kinder bewusst durchbrochen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass diese Regelung den besonderen Lebensrealitäten der Betroffenen nicht gerecht wird.

Bei sexuellem Kindesmissbrauch beginnt die Verjährung daher nicht unmittelbar mit der Tat. Stattdessen sieht das Gesetz ein Ruhen der Verjährung vor, wodurch sich der Beginn der Frist nach hinten verschiebt. Diese Sonderregelung ist von zentraler Bedeutung für die strafrechtliche Aufarbeitung von Missbrauchstaten aus der Kindheit.

Ruhen der Verjährung bis zum 30. Lebensjahr des Opfers

Nach der aktuell geltenden Rechtslage ruht die Verjährung bei Sexualstraftaten gegen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die eigentliche Verjährungsfrist zu laufen. Diese Regelung stellt einen wesentlichen Fortschritt im Opferschutz dar.

Hintergrund dieser Vorschrift ist die Erkenntnis, dass viele Opfer aufgrund von Scham, Angst, Loyalitätskonflikten oder psychischen Traumatisierungen erst viele Jahre nach der Tat in der Lage sind, über den Missbrauch zu sprechen oder rechtliche Schritte einzuleiten. Das Ruhen der Verjährung soll sicherstellen, dass Opfer nicht allein aufgrund ihrer persönlichen Verarbeitungssituation rechtliche Nachteile erleiden.

Historische Entwicklung der Regelung

Die heutige Altersgrenze von 30 Jahren ist das Ergebnis mehrerer gesetzlicher Reformen. Ursprünglich begann die Verjährung bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Rechtslage bis 29.06.2013). Später wurde diese Grenze zunächst auf 21 Jahre (Rechtslage zwischen 30.06.2013 und 26.01.2015) und schließlich auf 30 Jahre (seit 27.01.2015) angehoben. Diese Entwicklung zeigt, dass der Gesetzgeber das Schutzbedürfnis von Betroffenen zunehmend in den Mittelpunkt gestellt hat.

Berechnung der Verjährung in der Praxis

Für Betroffene ist es wichtig zu verstehen, dass das Ruhen der Verjährung nicht bedeutet, dass eine Tat unbegrenzt verfolgt werden kann. Vielmehr beginnt die jeweilige Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist je nach Schwere der Tat über fünf, zehn oder zwanzig Jahre.

Wurde ein Kind beispielsweise im Alter von zehn Jahren Opfer eines schweren sexuellen Missbrauchs (§§ 176, 176c StGB) mit einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren, beginnt diese Frist erst mit dem 30. Geburtstag. Eine Strafverfolgung wäre in diesem Fall bis zum 50. Lebensjahr des Opfers möglich. Bei einem weniger schweren Tatbestand (z.B. § 176a StGB) mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist endet die Möglichkeit der Strafverfolgung entsprechend mit dem 40. Lebensjahr.

Diese Berechnungsweise macht deutlich, dass der zeitliche Abstand zur Tat allein kein verlässlicher Maßstab für die Frage der Verjährung ist.

Fazit: Verjährung bei sexuellem Kindesmissbrauch

  • Sexueller Kindesmissbrauch unterliegt besonderen Verjährungsregeln: Zwar gilt auch für sexuellen Kindesmissbrauch grundsätzlich die strafrechtliche Verjährung. Der Gesetzgeber hat jedoch Sonderregelungen geschaffen, die den besonderen Belastungen der Betroffenen Rechnung tragen. Diese unterscheiden sich deutlich von den allgemeinen Verjährungsvorschriften im Strafrecht.
  • Verjährung beginnt nicht mit der Tat: Eine der wichtigsten Besonderheiten ist, dass die Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern nicht sofort mit dem Ende der Tat beginnt. Stattdessen ruht sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst danach beginnt die eigentliche Verjährungsfrist, die je nach Tat zwischen fünf, zehn oder zwanzig Jahren beträgt.
  • Verjährungsfrist hängt von der Schwere der Tat ab: Welche Verjährungsfrist gilt, richtet sich nach dem konkreten Straftatbestand und der gesetzlichen Strafandrohung. Leichtere Formen des Missbrauchs verjähren früher als schwere Fälle mit Körperkontakt, Eindringen in den Körper oder gemeinschaftlicher Tatbegehung. Deshalb ist eine genaue rechtliche Einordnung des Einzelfalls unerlässlich.

Ob eine Tat verjährt ist, hängt von mehreren rechtlichen Faktoren ab und erfordert sorgfältige anwaltliche Maßnahmen im Einzelfall.

FAQ: Verjährung bei sexuellem Kindesmissbrauch

Nein, denn bei sexuellem Missbrauch von Kindern beginnt die Verjährung nicht sofort mit der Tat, sondern sie ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Ab diesem Zeitpunkt läuft die jeweilige Verjährungsfrist, die je nach Schwere der Tat fünf, zehn oder zwanzig Jahre beträgt.In vielen Fällen ist eine Strafverfolgung daher auch Jahrzehnte später noch möglich.

Dies hängt vom konkreten Straftatbestand ab. Sexueller Missbrauch kann bis zu zwanzig Jahre nach Beginn der Verjährung verfolgt werden, schwere Fälle ebenfalls. Vorbereitende Handlungen wie Cybergrooming verjähren dagegen regelmäßig nach fünf Jahren.

Zentral sind die Vorschriften der §§ 176 bis 176c StGB zum sexuellen Missbrauch von Kindern. Daneben können auch andere Sexualdelikte wie Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) sowie Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie (§ 184b StGB) eine Rolle spielen.

Ja, eine Anzeige ist auch nach Eintritt der Verjährung möglich. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird. Für viele Opfer ist eine Anzeige dennoch wichtig, etwa zur persönlichen Aufarbeitung oder als Voraussetzung für bestimmte Formen der Opferentschädigung und staatlicher Leistungen.

Ja. Auch wenn eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist, können zivilrechtliche Ansprüche bestehen, etwa auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Diese unterliegen eigenen Verjährungsfristen und müssen gesondert geprüft werden. Eine anwaltliche Beratung hilft, die Rechte der Betroffenen realistisch einzuschätzen.

Bildquellnachweis: YinYang I Canva.com

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