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Künstliche Intelligenz hat in rasantem Tempo Einzug in unseren Alltag gehalten. Dabei birgt KI zahlreiche Chancen, aber auch erhebliche Risiken. Ein wachsendes Problem sind Deepfakes, also täuschend echt wirkende, künstlich erzeugte Videos, Bilder oder Tonaufnahmen. Was zunächst als technische Spielerei begann, entwickelt sich zunehmend zu einem ernsthaften gesellschaftlichen und rechtlichen Problem. Deepfakes werden immer häufiger eingesetzt, um Personen zu diffamieren, in kompromittierende Situationen zu bringen oder zur digitalen Erpressung zu missbrauchen. Für Betroffene kann das schwerwiegende Konsequenzen für ihren Ruf, ihre Privatsphäre und ihre berufliche Existenz haben.

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Was sind Deepfakes und warum können sie gefährlich werden?

Künstliche Intelligenz ist längst Teil unseres Alltags. Eine der bekanntesten und zugleich umstrittensten Anwendungen sind sogenannte Deepfakes. Dabei handelt es sich um digital manipulierte Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, die mithilfe von KI-Systemen so realistisch wirken, dass sie auf den ersten Blick kaum von echten Aufnahmen zu unterscheiden sind. Die zugrunde liegende Technologie nutzt neuronale Netzwerke, die Gesichter, Stimmen und Bewegungen analysieren und täuschend echt rekonstruieren.

Was ursprünglich für kreative oder humorvolle Zwecke, etwa zur Nachstellung von Filmszenen oder historischen Darstellungen, gedacht war, wird zunehmend missbräuchlich eingesetzt. Immer häufiger kursieren Deepfake-Videos, in denen Prominente, Politiker oder Privatpersonen in kompromittierende oder völlig erfundene Situationen gebracht werden. Besonders gravierend ist die wachsende Zahl pornografischer Deepfakes, bei denen Gesichter echter Menschen ohne deren Einwilligung in fremde Aufnahmen eingefügt werden. Für die Betroffenen kann dies massive persönliche und berufliche Folgen nach sich ziehen. Rufschädigung, psychische Belastung und der Verlust der Kontrolle über das eigene Bild sind häufige Konsequenzen.

Rasante Verbreitung von Deepfakes

Die rasante Verbreitung von Deepfakes wird durch soziale Netzwerke, Messenger-Dienste und spezialisierte Plattformen verstärkt. Zwar gab es auch vor der rasanten Verbreitung von KI-Deepfakes bereits entsprechende Inhalte, doch diese waren entweder sehr leicht durchschaubar oder die Erstellung war nur Profis vorbehalten. Dank leicht zugänglicher Tools und KI-Tools kann mittlerweile jedoch nahezu jede Person täuschend echte Deepfakes erstellen, ohne über tiefere technische Kenntnisse zu verfügen. Viele dieser Manipulationen sind so professionell, dass sie selbst von geübten Beobachtern kaum erkannt werden können. Das führt dazu, dass Betroffene oft erst spät erfahren, dass ihr Abbild missbräuchlich verwendet wurde.

Der Schaden ist dann meist bereits eingetreten. Inhalte verbreiten sich innerhalb kürzester Zeit weltweit, werden weitergeleitet, heruntergeladen und erneut hochgeladen. Selbst wenn sie später gelöscht werden, tauchen sie oft an anderer Stelle wieder auf. Für Betroffene ist es daher entscheidend, frühzeitig juristisch gegen solche Inhalte vorzugehen.

AI Act der Europäischen Union

Der europäische AI Act (Verordnung über Künstliche Intelligenz), der 2024 beschlossen wurde und in den kommenden Jahren schrittweise in Kraft tritt, nimmt Deepfakes ausdrücklich in den Blick. Ziel ist es, Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Nutzung von KI-Systemen sicherzustellen. Der AI Act verpflichtet Anbieter und Entwickler von KI-Anwendungen, die synthetische oder manipulierte Inhalte erzeugen, zu klaren Kennzeichnungspflichten. Das bedeutet, dass Deepfakes künftig als solche erkennbar gemacht werden müssen, etwa durch Wasserzeichen oder Hinweise auf die künstliche Erzeugung.

Besonders streng sind die Anforderungen für Systeme, die zur Täuschung oder Manipulation von Menschen eingesetzt werden könnten. Diese werden nach dem AI Act als hochriskante Anwendungen eingestuft. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten können erhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Damit schafft der AI Act erstmals einen europaweit verbindlichen Rahmen, um den Missbrauch von KI-generierten Inhalten einzudämmen.

Künstliche Intelligenz im Strafrecht

Warum kann ein Strafverteidiger nicht durch künstliche Intelligenz ersetzt werden? Mehr zu diesem Thema lesen Sie in diesem Beitrag.

Deepfakes im rechtlichen und gesellschaftlichen Kontext

Die zunehmende Verbreitung von Deepfakes zeigt, wie stark sich digitale Realität und Fälschung überschneiden. Für die Gesellschaft bedeutet dies eine neue Form der Desinformation, für Einzelpersonen eine reale Bedrohung ihrer Privatsphäre und Reputation. Besonders problematisch ist, dass Deepfakes nicht nur für Unterhaltung oder Werbung, sondern auch zur Diffamierung, politischen Manipulation oder sexuellen Belästigung genutzt werden.

Damit sind Deepfakes längst nicht mehr nur ein technisches Phänomen, sondern auch ein rechtliches und ethisches Thema von erheblicher Tragweite. Neben der EU-KI-Verordnung greifen hier auch nationale Vorschriften, etwa zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und zur strafrechtlichen Verantwortung bei der Verbreitung manipulierter Inhalte.

Sind Deepfakes überhaupt strafbar?

Deepfakes sind zunächst eine technische Innovation, keine Straftat. Die Erstellung einer realistisch wirkenden, künstlich generierten Aufnahme ist rechtlich grundsätzlich erlaubt. Erst wenn durch den Deepfake Rechte anderer verletzt oder bestimmte gesetzliche Tatbestände erfüllt werden, wird die Nutzung strafbar. Somit ist nicht jedes Deepfake automatisch illegal, aber viele Anwendungen bewegen sich in einem rechtlichen Grenzbereich.

Strafbarkeit hängt vom Zweck und Inhalt ab

Ob ein Deepfake strafbar ist, hängt also immer davon ab, wozu und in welchem Kontext er eingesetzt wird. Wird er zu Unterhaltungszwecken oder als Satire verwendet und ist eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um eine echte Darstellung handelt, liegt in der Regel keine strafbare Handlung vor. Anders sieht es aus, wenn der Deepfake eine reale Person täuschend echt zeigt und dabei deren Ehre, Ruf oder Intimsphäre verletzt. Dann ist der Deepfake und seine Erstellung bzw. Verbreitung nicht mehr von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt.

Sobald ein Deepfake eine Person herabsetzt, bloßstellt oder mit unwahren Tatsachen in Verbindung bringt, können verschiedene Strafnormen greifen. In Betracht kommen insbesondere Ehrdelikte (§§ 185187 StGB), der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) oder, bei sexuellen Inhalten, die Verbreitung unbefugter Bildaufnahmen (§ 184k StGB).

Straflosigkeit bei erkennbarer Kunst oder Satire

Ein Deepfake kann jedoch auch unter die Kunst- oder Meinungsfreiheit fallen. Wird etwa in einer satirischen Sendung das Gesicht eines Politikers humorvoll in eine fiktive Szene montiert und wird kein ehrverletzender oder täuschender Zweck verfolgt, liegt in der Regel keine Strafbarkeit vor. Entscheidend ist, dass das Publikum erkennt, dass es sich um eine verfremdete oder überzeichnete Darstellung handelt.

Gerichte prüfen in solchen Fällen stets den Gesamtzusammenhang. Ist der Deepfake als ironische oder künstlerische Auseinandersetzung erkennbar, wird er durch die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt. Wird er hingegen so präsentiert, dass Zuschauer ihn als echt wahrnehmen, kann dies die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten.

Täuschung, Rufschädigung oder Missbrauch: Wann das Strafrecht greift

Strafrechtlich relevant werden Deepfakes vor allem dann, wenn sie täuschend echt wirken und gezielt eingesetzt werden, um Schaden anzurichten. Dies betrifft insbesondere:

  • Täuschungshandlungen, etwa bei betrügerischen Anrufen mit KI-generierter Stimme (§ 263 StGB)
  • ehrverletzende Inhalte, die den Ruf einer Person schädigen (§§ 185–187 StGB)
  • pornografische Deepfakes, die ohne Zustimmung erstellt oder verbreitet werden (§§ 201a, 184k StGB)
  • kinder- oder jugendpornografische Deepfakes (§§§ 184b und 184c StGB)
  • Identitätsmissbrauch, wenn ein Deepfake genutzt wird, um sich als andere Person auszugeben (§ 269 StGB: Fälschung beweiserheblicher Daten)

Die Strafbarkeit hängt also nicht von der Technologie selbst ab, sondern von der Art und Weise, wie sie eingesetzt wird.

Rechtliche Graubereiche und aktuelle Gesetzeslage

Das deutsche Strafrecht hält bereits heute eine Vielzahl von Vorschriften bereit, um gegen Deepfakes vorzugehen, auch wenn diese Regelung Deepfakes noch nicht in den Mittelpunkt stellen. Dennoch bestehen Graubereiche, da viele Tatbestände ursprünglich nicht auf KI-generierte Inhalte zugeschnitten waren. Aus diesem Grund arbeitet der Gesetzgeber an Ergänzungen und Präzisierungen.

Deepfakes sind nicht immer strafbar, aber oft riskant

Als technische Möglichkeit sind Deepfakes zunächst legal, werden aber schnell zum Risiko, sobald sie in die Rechte anderer eingreifen oder täuschend echt wirken. Strafbar ist also nicht die Technologie selbst, sondern ihr missbräuchlicher Einsatz.

Wer Deepfakes erstellt oder teilt, sollte sich dessen bewusst sein, denn bereits scheinbar harmlose Manipulationen können strafrechtliche Folgen haben. Für Betroffene gilt: Es bestehen klare rechtliche Möglichkeiten, um gegen ehrverletzende oder täuschende Deepfakes vorzugehen.

Dr. Baumhöfener // Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Hamburg

Können Deepfakes als Beleidigung oder Verleumdung strafbar sein?

Deepfakes greifen nicht nur in das Persönlichkeitsrecht ein, sondern können auch die Ehre einer Person verletzen. In solchen Fällen kommt eine Strafbarkeit nach den sogenannten Ehrdelikten des Strafgesetzbuchs in Betracht. Diese schützen den sozialen Geltungsanspruch eines jeden Menschen, also seinen Ruf und seine Achtung in der Öffentlichkeit. Wer Deepfakes nutzt, um das Ansehen einer anderen Person zu beschädigen oder sie lächerlich zu machen, riskiert empfindliche Strafen.

Beleidigung nach § 185 StGB: Wenn der Deepfake ehrverletzend ist,

Eine Beleidigung liegt vor, wenn eine Person durch ein Verhalten oder eine Äußerung in ihrer persönlichen Würde oder Ehre verletzt wird. Das kann auch durch ein manipuliertes Video oder Bild geschehen, das eine Person herabsetzt oder lächerlich macht. Wird das Gesicht einer realen Person etwa in eine anstößige oder peinliche Szene eingebaut, kann dies bereits als Beleidigung gelten. Entscheidend ist, dass der Deepfake erkennbar auf eine bestimmte Person bezogen ist und die Darstellung geeignet ist, diese Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Bei der Beleidigung kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt objektiv unwahr ist. Maßgeblich ist allein, dass die Darstellung die persönliche Ehre angreift. In der Praxis betrifft dies häufig in sozialen Netzwerken kursierende Deepfakes, die gezielt zur Diffamierung eingesetzt werden.

Üble Nachrede und Verleumdung nach §§ 186, 187 StGB: Wenn falsche Tatsachen verbreitet werden

Besonders schwer wiegt der Einsatz von Deepfakes, wenn mit ihnen falsche Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Wird ein manipuliertes Video erstellt, das einer Person Handlungen oder Aussagen zuschreibt, die sie nie begangen oder getätigt hat, kann dies den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen.

Der Unterschied liegt in der inneren Haltung des Täters:

  • Bei der üblen Nachrede verbreitet jemand eine falsche Tatsache, ohne sicher zu wissen, dass sie unwahr ist.
  • Bei der Verleumdung weiß der Täter hingegen, dass die Behauptung falsch ist, verbreitet sie aber dennoch, um der betroffenen Person zu schaden.

Ein Deepfake-Video, das eine Person in einem kompromittierenden Kontext zeigt oder mit einer ehrverletzenden Äußerung kombiniert, kann somit schnell den Straftatbestand der Verleumdung erfüllen. In der digitalen Welt ist die Verbreitung solcher Inhalte besonders gravierend, da sie sich innerhalb kürzester Zeit multiplizieren und nur schwer einzudämmen sind.

201a StGB

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen? Mehr zu diesem Thema lesen Sie in diesem Beitrag

Strafverschärfend: Verbreitung im Internet und in sozialen Medien

Die Veröffentlichung oder Weitergabe eines ehrverletzenden Deepfakes im Internet kann die Strafbarkeit erheblich verschärfen. Durch die unbegrenzte Reichweite sozialer Netzwerke ist der Schaden für die betroffene Person ungleich größer als bei klassischen Beleidigungsdelikten. Alle Ehrdelikte (§§ 185 bis 187 StGB) sehen jeweils in ihren letzten Halbsätzen eine Strafschärfung vor, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung eines Inhalts begangen wurde.

Gerichte berücksichtigen bei der Strafzumessung daher zunehmend die digitale Dimension solcher Taten, da die öffentliche Bloßstellung und die Dauerhaftigkeit des Inhalts den Eingriff in die Ehre deutlich intensivieren. Wird ein beleidigender oder verleumderischer Deepfake gegen eine „im politischen Leben des Volkes stehende Person” gerichtet, sieht § 188 StGB eine erhöhte Strafe vor.

Deepfakes können schnell zu strafbaren Ehrverletzungen führen

Wer Deepfakes erstellt oder teilt, um andere herabzuwürdigen, zu beleidigen oder in der Öffentlichkeit bloßzustellen, macht sich mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbar. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung erfassen auch digital erzeugte Inhalte, sofern sie geeignet sind, den sozialen Geltungsanspruch einer Person zu beeinträchtigen.

Für Betroffene bietet das Strafrecht klare Schutzmechanismen. Neben der Möglichkeit einer Strafanzeige kann auch zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden. Aufgrund der technischen und rechtlichen Komplexität empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Beweise zu sichern und die Löschung der Inhalte durchzusetzen.

Sind pornografische Deepfakes strafbar?

Pornografische Deepfakes zählen zu den schwerwiegendsten Eingriffen in die Privatsphäre, die durch den Einsatz künstlicher Intelligenz deutlich einfacher möglich sind. Dabei werden Gesichter oder Körper realer Personen ohne deren Zustimmung in pornografische Darstellungen eingebaut oder von der KI erzeugt. Für die Betroffenen ist das ein äußerst belastendes Erlebnis, das ihre Intimsphäre, ihre Reputation und ihre Würde massiv verletzt. Strafrechtlich sind solche Taten keineswegs eine Grauzone, auch wenn das geltende Recht ursprünglich für analoge Fälle konzipiert wurde. Zwar besteht noch keine absolute Klarheit darüber, welche bestehenden Normen auf pornografische Deepfakes anwendbar sind, dennoch greifen zahlreiche Strafnormen, die unterschiedliche Aspekte solcher Deepfakes erfassen.

Rechtliche Ausgangslage in Deutschland

Die rechtliche Bewertung nicht-einvernehmlicher sexualisierter Deepfakes erfolgt in Deutschland auf Grundlage mehrerer Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Da Deepfakes ein vergleichsweise neues Phänomen sind, müssen die bestehenden Straftatbestände flexibel auf die digitale Realität angewendet werden. Welche Norm einschlägig ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Inhalt, Zweck und Verbreitungsweg der manipulierten Darstellungen.

Nicht-einvernehmliche sexualisierte Deepfakes und Gewaltdarstellungen

Enthält ein Deepfake pornografische Inhalte mit Gewaltdarstellungen, können mehrere Strafvorschriften greifen. Zum einen erfasst § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB das Herstellen und Verbreiten gewaltdarstellender Inhalte. Zum anderen stellt § 184a StGB das Verbreiten gewaltpornografischer Inhalte unter Strafe. Bei beiden Strafnormen geht es jedoch um reale Darstellungen. Da Deepfakes jedoch nicht unbedingt auf realen, sondern auf synthetischen Darstellungen basieren, also rein KI-generiert oder manipuliert sind, ist noch nicht vollständig geklärt, ob diese Normen Deepfakes auch umfassen oder nur reale Gewaltdarstellungen.

Bereits diese Unsicherheit zeigt, dass das Strafrecht derzeit an seine Grenzen stößt, wenn es um künstlich erzeugte Bilder, Videos oder Darstellungen geht. Dennoch lässt sich aus dem Schutzzweck der Normen ableiten, dass auch fiktive Darstellungen strafbar sein dürften, wenn sie denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie reale Gewaltdarstellungen.

Weitere typische Formen nicht-einvernehmlicher sexualisierter Deepfakes

Nicht alle Deepfakes mit sexualisiertem Inhalt enthalten Gewalt, doch auch „harmlose“ Darstellungen können gravierende Rechtsverletzungen darstellen. Das Verbreiten solcher Inhalte kann bereits eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 2 StGB darstellen. Der Tatbestand erfasst ausdrücklich auch manipulierte Darstellungen, wenn sie geeignet sind, die Intimsphäre zu verletzen oder den Anschein einer echten Aufnahme zu erwecken. Darüber hinaus kann das Verbreiten pornografischer Inhalte nach § 184 StGB strafbar sein, insbesondere wenn diese unbefugt veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Deepfakes auch eine Strafbarkeit gemäß § 184k StGB auslösen. Diese Strafnorm soll die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ahnden. Problematisch könnte dabei jedoch sein, dass § 184k StGB ursprünglich auf reale Aufnahmen zugeschnitten war. Es spricht jedoch viel dafür, synthetische Inhalte gleichzustellen, wenn sie denselben Schutzbereich berühren, selbst wenn es sich nicht um reale Bildaufnahmen handelt.

Ebenso ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB auch für Deepfakes gilt. Viele Juristen sprechen sich jedoch dafür aus, synthetische Inhalte gleichzustellen, wenn sie denselben Schutzbereich berühren.

Begleittaten: Hacking, Sextortion und Doxing

Nicht-einvernehmliche Deepfakes treten häufig in Verbindung mit weiteren Straftaten auf. Täter verschaffen sich häufig Zugang zu privaten Fotos oder Videos, um daraus das Ausgangsmaterial für Deepfakes zu gewinnen. Dieses Ausspähen von Daten kann bereits nach § 202a Abs. 1 StGB strafbar sein. Auch das Doxing, also das unerlaubte Verbreiten personenbezogener Daten im Internet, kann im Zusammenhang mit Deepfake-Veröffentlichungen stehen. Dieses Verhalten ist nach § 126a StGB strafbar, wenn die betroffene Person dadurch gezielt gefährdet oder öffentlich bloßgestellt wird.

Nicht selten werden pornografische Deepfakes dazu genutzt, Menschen zu erpressen oder zu etwas zu nötigen. In diesen besonders schweren Fällen von Sextortion drohen die Täter mit der Veröffentlichung der Deepfakes, um Geld oder weitere intime Inhalte zu erpressen. Solche Handlungen können den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 StGB oder der Erpressung gemäß § 253 StGB erfüllen.

Deepfakes mit kinderpornografischen Inhalten

Eine besonders gravierende Form digitaler Manipulation sind Deepfakes, die den Anschein kinderpornografischer Inhalte erwecken. Auch wenn keine echten Minderjährigen abgebildet sind, sondern die Darstellung künstlich erzeugt oder verfremdet wurde, ist diese Form der Deepfake-Erstellung nach deutschem Recht eindeutig strafbar.

Die §§ 184b und 184c StGB stellen sowohl die Herstellung als auch den Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer und jugendpornografischer Inhalte unter Strafe. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Material echt ist, sondern ob es den Eindruck erweckt, echte Kinder oder Jugendliche seien abgebildet. Das Gesetz stellt somit klar, dass auch synthetische oder manipulierte Darstellungen vom strafrechtlichen Verbot erfasst werden, wenn sie den sexuellen Missbrauch Minderjähriger nachahmen oder suggerieren.

Gerichte und Strafverfolgungsbehörden werten derartige Deepfakes regelmäßig als besonders schwerwiegende Taten, da sie die Schutzgüter des Kindeswohls und der Menschenwürde unmittelbar berühren. Bereits der Versuch, solche Inhalte zu erzeugen, kann strafbar sein. Ebenso kann das bloße Besitzen oder Herunterladen einer derartigen Datei ausreichen, um Ermittlungen auszulösen.

ki bilder,Deepfakes

Mehr zum Thema Deepfakes mit kinderpornografischen Inhalten lesen Sie in diesem Beitrag.

Strafrecht hat mit Nachholbedarf

Pornografische Deepfakes sind nach aktueller Rechtslage in der Regel strafbar. Ob § 201a, § 184, § 184k oder die Ehrdelikte greifen, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Problematisch bleibt jedoch, dass die bestehenden Vorschriften ursprünglich nicht für künstlich erzeugte Inhalte entwickelt wurden. Dies zeigt sich bereits daran, dass zum einen momentan nicht völlig geklärt ist, ob die bestehenden Regelungen überhaupt auf nicht reale, also synthetisch erzeugte Inhalte anwendbar sind. Zum anderen ist meist nur die Verbreitung von pornografischen Deepfakes strafbar. Die Herstellung wird, außer bei kinderpornografischen oder jugendpornografischen Deepfakes, von den bestehenden Regelungen nicht geahndet.

Wer Deepfakes verbreitet, muss hingegen mit empfindlichen Strafen rechnen. Opfer einer solchen Manipulation haben heute schon vielfältige rechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren: von der Strafanzeige bis zur zivilrechtlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Wie reagiert der Gesetzgeber auf die Gefahr durch Deepfakes?

Die rechtliche Aufarbeitung dieses Phänomens steht noch am Anfang. Zwar decken bestehende Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs viele Konstellationen ab, in der Praxis zeigen sich jedoch immer wieder Schutzlücken. So ist beispielsweise bisher nicht abschließend geklärt, ob nicht-reale Deepfakes überhaupt von den bestehenden Straftatbeständen erfasst sind, da diese häufig nur auf reale Bilder, Videos oder Darstellungen ausgelegt sind. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bestehenden Normen vor allem für die analoge Welt geschaffen wurden und nicht alle Besonderheiten digitaler Manipulationen erfassen.

Geplanter Straftatbestand § 201b StGB: Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung

Im Juli 2024 hat der Bundesrat auf diese Entwicklung reagiert und den neuen Straftatbestand § 201b StGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung) vorgeschlagen. Ziel der Neuregelung sollte es sein, Deepfakes erstmals ausdrücklich als eigenständige Form digitaler Täuschung zu erfassen. Damit sollte verhindert werden, dass sich Täter in rechtlichen Graubereichen bewegen, wenn bestehende Vorschriften nicht exakt passen.

Der geplante Paragraf sollte Fälle abdecken, in denen Persönlichkeitsrechte durch die bewusste Erstellung oder Verbreitung von manipuliertem Bild-, Video- oder Tonmaterial verletzt werden. Im Gegensatz zu § 201a StGB, der vor allem reale Bildaufnahmen schützt, sollte § 201b StGB speziell auf synthetische Inhalte zugeschnitten sein. So würde eine eindeutige Grundlage geschaffen, um Deepfakes, die Menschen täuschend echt darstellen, auch dann zu bestrafen, wenn kein reales Ausgangsmaterial betroffen ist.

Gesetz gegen digitale Gewalt: Bessere Durchsetzung für Betroffene

Parallel dazu planten das Bundesjustizministerium und der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt ein weiteres Reformprojekt, das die Rechte von Betroffenen stärken sollte. Das Gesetz sollte den rechtlichen Schutz im Internet umfassend verbessern und es Opfern erleichtern, gegen digitale Übergriffe vorzugehen.

Vorgesehen sind schnellere Verfahren zur Löschung rechtswidriger Inhalte, erweiterte Auskunftsansprüche gegenüber Plattformbetreibern und bessere Möglichkeiten zur Identifizierung der Täter. Ziel war es, die Rechtsdurchsetzung im Netz effizienter und opferfreundlicher zu gestalten. Gerade bei Deepfakes, die sich binnen Minuten millionenfach verbreiten können, ist ein schneller Zugriff entscheidend, um die Ruf- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren.

Gesetzgeber versucht nachzuziehen

Mit der Einführung des § 201b StGB und dem Gesetz gegen digitale Gewalt wollten Bundesrat, BMJ und der Gesetzgeber auf die technischen Realitäten einer zunehmend KI-gesteuerten Medienwelt reagieren. Beide Vorhaben sollten sicherstellen, dass digitale Fälschungen künftig eindeutig strafrechtlich greifbar sind und Betroffene ihre Rechte effektiv durchsetzen können. Allerdings sind weder § 201b StGB noch das Gesetz gegen digitale Gewalt seit 2004 wirklich weitergekommen oder eingeführt worden.

Diese Entwicklungen zeigen, dass das Strafrecht im Bereich der digitalen Manipulation zwar nicht stillsteht, sich aber auch noch nicht weiterentwickelt hat. Deepfakes und ihre eindeutige strafrechtliche Ahndung müssen künftig klarer geregelt werden, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum zu stärken und die Aufmerksamkeit zu erzeugen, die dieses Thema längst verdient.

Wann wird ein Deepfake zum strafbaren Identitätsmissbrauch?

Deepfakes werden längst nicht mehr nur zur Unterhaltung oder für Social Media verwendet. Immer häufiger dienen sie dazu, andere Personen gezielt zu täuschen oder sich deren Identität anzueignen. Dabei werden Gesichter, Stimmen oder ganze Videosequenzen so realistisch manipuliert, dass Außenstehende kaum erkennen können, dass sie gefälscht sind. Diese Form des Identitätsmissbrauchs kann erhebliche rechtliche Folgen haben, denn sie verletzt sowohl Persönlichkeitsrechte als auch strafrechtliche Vorschriften.

Täuschung, Betrug und digitale Manipulation

Werden Deepfakes genutzt, um andere zu täuschen oder finanzielle Vorteile zu erzielen, kann dies den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen. Ein klassisches Beispiel hierfür sind sogenannte Deepfake-Anrufe, bei denen Täter mithilfe künstlich erzeugter Stimmen Vorgesetzte oder Geschäftspartner imitieren, um Geldtransfers zu veranlassen. Hier liegt eine Täuschung über Tatsachen vor, die zu einem Vermögensschaden führen kann. Dies stellt einen typischen Fall von Computerbetrug dar.

Darüber hinaus kann auch eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB vorliegen, wenn Deepfakes gezielt eingesetzt werden, um digitale Beweismittel zu manipulieren oder falsche Tatsachen zu belegen. Besonders in Gerichtsverfahren, Bewerbungsprozessen oder Medienveröffentlichungen können solche Fälschungen erhebliche Auswirkungen haben.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild und Urheberrechtsverstöße

Neben den strafrechtlichen Vorschriften spielt auch das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) eine zentrale Rolle. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wird ein Deepfake also ohne Zustimmung veröffentlicht, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor.

Wer Deepfakes erstellt oder veröffentlicht, kann sich zudem nach § 33 KunstUrhG strafbar machen, wenn die Nutzung vorsätzlich erfolgt. Diese Norm dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und ergänzt die strafrechtlichen Vorschriften des StGB.

Was tun, wenn Sie im Zusammenhang mit Deepfakes beschuldigt werden?

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, Deepfakes erstellt oder verbreitet zu haben, kann für Betroffene schnell existenzbedrohend werden. Schon der Vorwurf, pornografische oder ehrverletzende Inhalte manipuliert zu haben, zieht schwerwiegende rechtliche und persönliche Folgen nach sich. Oft ist Betroffenen gar nicht bewusst, dass bereits das Erstellen oder Weiterleiten von manipuliertem Material strafbar sein kann, selbst wenn es ohne böse Absicht geschieht.

In der digitalen Kommunikation reichen oft wenige Klicks, um den Anfangsverdacht einer Straftat zu begründen. Wer in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät, sollte deshalb besonnen reagieren und sich professionell beraten lassen.

Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung!

Der wichtigste Grundsatz im Strafverfahren lautet: Keine Aussage ohne Verteidiger!

Wer eine polizeiliche Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhält, sollte keine Stellungnahme abgeben, bevor ein Anwalt die Ermittlungsakte geprüft hat. Jede vorschnelle Äußerung kann später als belastendes Indiz gewertet werden. Im deutschen Strafrecht gilt: Schweigen ist Ihr gutes Recht und oft Ihre beste Verteidigung.

Gerade bei digitalen Vorwürfen wie Deepfakes kommt es häufig zu Missverständnissen, fehlerhaften technischen Zuordnungen oder voreiligen Annahmen. Ein erfahrener Strafverteidiger erkennt solche Schwachstellen und kann frühzeitig auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen.

Die Rolle eines erfahrenen Strafverteidigers

Ein Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Bereich Sexual- und IT-Strafrecht kann Ihnen in jeder Phase des Verfahrens entscheidend helfen.

  • Frühzeitige Verteidigung: Vermeidung von Fehlern, Sicherung entlastender Beweise und strategische Ausrichtung der Verteidigung.
  • Prüfung der Beweislage: Sorgfältige Analyse von Ermittlungsakten, Zeugenaussagen und möglichen Verfahrensfehlern.
  • Vertretung vor Gericht: Vorbereitung auf Vernehmungen, Durchsetzung der Rechte des Beschuldigten und Darstellung entlastender Umstände.
  • Minderung des Strafmaß: Einflussnahme auf die Strafzumessung, Verhandlung über Bewährungsmöglichkeiten und Verteidigung gegen unverhältnismäßige Sanktionen.

Je früher ein Strafverteidiger hinzugezogen wird, desto größer ist die Chance, das Verfahren positiv zu beeinflussen oder sogar eine Einstellung zu erreichen.

Spezialisierte Verteidigung bei Deepfake-Vorwürfen

Delikte im Zusammenhang mit Deepfakes erfordern besondere technische und rechtliche Expertise. Häufig geht es um komplexe digitale Spuren, manipulierbare Dateien und schwer nachweisbare Zusammenhänge.

Ein spezialisierter Strafverteidiger mit Erfahrung im IT-Strafrecht kann genau prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt oder die Ermittlungsbehörden voreilig Schlüsse gezogen haben.

Der Hamburger Strafverteidiger Dr. Jesko Baumhöfener ist auf Sexual- und Medienstrafrecht spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in Verfahren wegen digitaler Delikte, darunter Deepfake-Vorwürfe, Cybermobbing und Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Er berät Mandanten bundesweit und weiß, wie wichtig eine diskrete, strategisch kluge Verteidigung in diesen sensiblen Fällen ist.

Frühzeitig handeln und professionelle Hilfe sichern

Wer mit einem Vorwurf im Zusammenhang mit Deepfakes konfrontiert wird, sollte Ruhe bewahren, keine unüberlegten Aussagen machen und umgehend anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung kann entscheidend sein, um Ermittlungen zu beeinflussen, das Strafmaß zu mindern oder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Im digitalen Strafrecht zählt Zeit: Je schneller Sie reagieren, desto besser können Ihre Rechte und Ihre Reputation geschützt werden.

Kindesmissbrauch

Mehr zu Thema Kindesmissbrauch: Straftatbestände nach §§ 176 ff. StGB lesen Sie in diesem Beitrag.

Fazit: Deepfakes im Strafrecht: die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Deepfakes sind eine spannende Technik mit hohem Missbrauchspotenzial: Deepfakes sind mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos und Tonaufnahmen, die täuschend echt wirken. Was ursprünglich für kreative Zwecke gedacht war, wird zunehmend missbräuchlich genutzt, etwa für Falschdarstellungen, politische Manipulation oder pornografische Inhalte. Für Betroffene kann das gravierende Folgen für ihren Ruf, ihre Karriere und ihre seelische Gesundheit haben.
  • Strafbarkeit hängt vom Zweck und Inhalt ab: Die bloße Erstellung eines Deepfakes ist noch keine Straftat. Erst der Einsatz wird strafbar, wenn Rechte anderer verletzt oder gesetzliche Tatbestände erfüllt werden. Entscheidend ist der Zweck: Humorvolle, klar erkennbare Parodien sind in der Regel erlaubt, während täuschend echte oder ehrverletzende Deepfakes strafrechtlich relevant sind.
  • Relevante Straftatbestände: von Beleidigung bis Kinderpornografie: Deepfakes können verschiedene Delikte erfüllen: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB), Verbreitung unbefugter Aufnahmen (§ 184k StGB) oder Identitätsmissbrauch (§ 269 StGB). Besonders streng geahndet werden pornografische und kinderpornografische Deepfakes (§§ 184b, 184c StGB), selbst wenn keine realen Personen beteiligt sind.
  • Gesetzgeber plant neue Regelungen: Um bestehende Schutzlücken zu schließen, plant der Gesetzgeber neue Straftatbestände wie § 201b StGB („Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung“) sowie ein Gesetz gegen digitale Gewalt. Beide sollen Betroffenen helfen, Deepfake-Inhalte schneller löschen zu lassen und Täter effektiv zu verfolgen.
  • Frühzeitige anwaltliche Hilfe ist entscheidend: Bei Deepfakes ist schnelles Handeln unerlässlich, ganz egal, ob man selbst Beschuldigter oder Betroffener ist. Ein Strafverteidiger kann Beweise sichern, die rechtliche Lage prüfen und eine gezielte Verteidigungsstrategie aufbauen. Besonders bei Vorwürfen im Zusammenhang mit sexualisierten Deepfakes oder digitaler Manipulation ist juristische Expertise im IT- und Medienstrafrecht von großer Bedeutung.

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Häufige Fragen (FAQ)

Deepfakes sind mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, die täuschend echt wirken. Sie werden oft genutzt, um Personen zu diffamieren, in falsche Zusammenhänge zu bringen oder in pornografischen Inhalten darzustellen. Das kann gravierende Folgen für den Ruf und die Privatsphäre der Betroffenen haben.

Nein, die reine Erstellung eines Deepfakes ist nicht grundsätzlich strafbar. Erst wenn dabei Rechte anderer verletzt werden, etwa durch Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) oder durch pornografische und kinderpornografische Inhalte (§§ 184 ff. StGB), macht man sich strafbar.

Nicht-einvernehmliche oder täuschend echte pornografische Deepfakes sind regelmäßig strafbar. Die Erstellung oder Verbreitung kinderpornografischer oder jugendpornografischer Deepfakes wird besonders streng verfolgt. Diese sind nach §§ 184b, 184c StGB auch dann verboten, wenn keine realen Minderjährigen abgebildet sind.

Je nach Tatbestand können empfindliche Freiheits- oder Geldstrafen drohen. Für ehrverletzende Deepfakes reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§§ 185–187 StGB). Bei pornografischen oder kinderpornografischen Inhalten beträgt die maximale Strafe sogar zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 184b StGB). Auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sind möglich.

Sichern Sie Beweise wie Screenshots, URLs und Veröffentlichungszeiten und informieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger. Geben Sie keine unüberlegten Aussagen ab, denn ein erfahrener Anwalt kann die Beweislage prüfen, Ihre Rechte durchsetzen und eine effektive Verteidigungsstrategie aufbauen.

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