Erfahrungen & Bewertungen zu Strafverteidigung: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener

Eine Vorladung zur Polizei als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist ein einschneidendes Ereignis. Viele Betroffene geraten in Panik und fühlen sich verpflichtet, zur Polizei zu erscheinen und Angaben zur Sache zu machen. Das kann fatale Folgen haben.

Vorladung Polizei
Haben Sie Fragen zum Thema Vorladung Polizei? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 38 65 23 44 oder per E-Mail an: info@strafverteidigung-hamburg.com

Deswegen die wichtigsten zwei Grundsätze gleich zu Beginn:


Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie sich äußern!

Was bedeutet „Beschuldigter im Strafverfahren“?

Ein Beschuldigter ist eine Person, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht und gegen die deshalb ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird. Diese Person ist also noch nicht verurteilt, sondern steht im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben.

Der Beschuldigte ist im Ermittlungsverfahren spätestens vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen (§ 163a Abs. 1 S. 1, § 136 Abs. 2, 3 Strafprozessordnung (StPO)). Die Vernehmung ist in jedem Ermittlungsverfahren notwendig, unabhängig davon, ob das Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung, zum Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren, zum Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder zu einem Antrag auf Einleitung eines Sicherungsverfahrens führt.

Vorladung der Polizei: Vorgehen als Beschuldigter

Sie sollten sich zunächst auf Ihr Recht zu schweigen berufen und jegliche Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden unterlassen. Das Recht zu schweigen kann und darf im Rahmen eines späteren Strafprozesses nicht zu Ihren Lasten verwendet werden. Sie müssen also nicht befürchten, dass ein Schweigen Ihnen gleichsam als Schuldeingeständnis ausgelegt wird.

Erhalten Sie eine Vorladung zur Polizei mit dem Hinweis, dass gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, gelten also folgende Grundsätze:

  • Sie sind nicht verpflichtet, zu einer polizeilichen Vorladung zu erscheinen.
  • Sie haben das Recht zu schweigen, ohne dass dies negativ gegen Sie gewertet werden darf.
  • Eine Aussage sollten Sie nur nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger, am besten mit einem Fachanwalt für Strafrecht, und nach Einsicht in die Ermittlungsakte machen.
Dr. Baumhöfener // Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Hamburg

Unterschiede: Vorladung der Polizei vs. Vorladung der Staatsanwaltschaft

Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ (Schweigerecht) gehört zu den Grundprinzipien des deutschen Strafverfahrensrechts. Er ergibt sich aus § 136 Abs. 1 S. 2, § 243 Abs. 5 S. 1 StPO und ist auch verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip verbürgt. Es ist wichtig, überhaupt keine Angaben zu machen, außer über Ihre persönlichen Verhältnisse, zu deren Angabe auch ein Beschuldigter gem. § 111 Abs. 1 OWiG verpflichtet ist. Selbst eine bloße Unterhaltung oder sonstige informelle Gespräche mit dem Polizeibeamten außerhalb einer förmlichen Vernehmung kann Gegenstand von Aktenvermerken sein und durch die Vernehmung der betreffenden Beamten in eine spätere Hauptverhandlung eingeführt werden können.

Aber was ist mit einer Erscheinungspflicht? Muss ich zu einer Vorladung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erscheinen?

VorladungsartErscheinungspflichtAussagepflicht
Vorladung PolizeiNeinNein
Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO)JaNein
Ermittlungsrichter (§§ 133 ff. StPO)JaNein
Finanzbehörde (§ 399 AO)JaNein
Vorladung als Beschuldigter

Vorladung als Beschuldigter: Warum Schweigen immer das beste Mittel der Wahl ist

Es ist ein immer wieder zu beobachtendes Phänomen, dass Beschuldigte einem Rechtfertigungsdrang unterliegen. Sie sind der Auffassung, sie bräuchten dem Kriminalbeamten nur kurz zu erzählen, wie es wirklich war, und schon wird sich alles schnell aufklären. Dies ist aber ein Trugschluss: Der Polizeibeamte ist in der Regel bereits mit Informationen aus der Akte ausgestattet, bevor er die Beschuldigtenvernehmung durchführt. Sie wissen hingegen als Beschuldigter eines Strafverfahrens allenfalls in groben Zügen, was ihnen vorgeworfen wird.

Sie habe in der Kürze der Zeit und unter dem immensen Druck einer Vernehmungssituation nicht die Gelegenheit, auf die Fragen der Beamten adäquat zu reagieren, selbst wenn sie sich nichts vorzuwerfen haben. Sie müssen berücksichtigen, dass Polizeibeamte in Ausübung ihres Berufs vor allem ein Ziel habe: die Straftat möglichst schnell aufzuklären. Polizisten sind Jäger!

Bei einer Vernehmung als Beschuldigter gelten deswegen die folgenden Regeln:

  • Keine Aussage zur Sache machen! Aussagen können ohne vollständige Kenntnis der Aktenlage zu Missverständnissen führen oder Ihre Verteidigung erschweren.
  • Auch informelle Gespräche vermeiden! Selbst Smalltalk mit Polizeibeamten kann protokolliert und später gegen Sie verwendet werden.
  • Recht auf Schweigen ist verfassungsrechtlich geschützt! Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ ist ein tragender Pfeiler des deutschen Strafverfahrens. Niemand muss sich selbst belasten.

Rolle des Strafverteidigers: Warum anwaltliche Beratung unerlässlich ist

Die Entscheidung darüber, ob eine Einlassung zur Sache abgegeben wird oder Sie sich weiter schweigend verteidigen sollten, wird Ihr Strafverteidiger nach der Aktendurchsicht mit Ihnen erläutern. Es mag Situationen geben, bei denen eine Einlassung ohne Aktenkenntnis sinnvoll ist, etwa, wenn der Beschuldigte eine Notwehrsituation behauptet. Dies ist aber ein extremer Ausnahmefall. In der Regel gilt deshalb, dass Sie zunächst keine Angaben machen sollten.

Sobald Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, sollten Sie also:

  1. Sich unverzüglich an einen Strafverteidiger wenden.
  2. Die Vorladung dem Anwalt vorlegen.
  3. Durch den Anwalt den Termin absagen lassen.
  4. Akteneinsicht durch Ihren Strafverteidiger beantragen lassen (§ 147 StPO).

Erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte kann eine fundierte Entscheidung getroffen werden, ob und in welchem Umfang eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist.

Der Irrglaube: „Ich erkläre nur kurz, wie es war…“

Viele Beschuldigte glauben, durch eine spontane Aussage die Sache schnell „aufklären“ zu können. Dies ist ein gefährlicher Trugschluss:

  • Polizeibeamte sind auf Aufklärung ausgerichtet, nicht auf Entlastung.
  • Sie kennen den Akteninhalt, Sie jedoch nicht.
  • Aussagen ohne Strategie und Aktenkenntnis sind meist nicht zu Ihrem Vorteil.

Merke: Polizeibeamte sind keine neutralen Zuhörer – sie „ermitteln“ gegen Sie.

Vorladung der Polizei: Praktisches Vorgehen

Wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte einhalten:

  • Ruhe bewahren und Schweigerecht beachten
  • Nicht bei der Polizei erscheinen
  • Verteidiger kontaktieren und Vorladung mitbringen
  • Vernehmungstermin über Anwalt absagen lassen
  • Keine Angaben zur Sache machen
  • Akteneinsicht abwarten und Verteidigungsstrategie entwickeln

Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht aufsuchen, sollten Sie die Ladung zur Vernehmung bei der Polizei mitnehmen. Ihr Anwalt wird sodann den Termin bei der Polizei, für Sie absagen und gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen. Die Akte wird dem Anwalt sodann nach Abschluss der Ermittlungen überreicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht immer noch ausreichend Gelegenheit, sich nunmehr beraten durch Ihren Strafverteidiger, gegebenenfalls zur Sache einzulassen.

Fazit: Schweigen ist Ihr gutes Recht – nutzen Sie es!

Die Polizei ist verpflichtet, im Ermittlungsverfahren auch Beschuldigte zu vernehmen (§ 163a Abs. 1 StPO). Doch das bedeutet nicht, dass Sie der Polizei gegenüber Auskunft geben müssen. Im Gegenteil: In nahezu allen Fällen ist es klüger, zu schweigen und einen Anwalt zu beauftragen.

Nur ein erfahrener Strafverteidiger kann beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist – und wann der richtige Zeitpunkt dafür gekommen ist.

Dr. Baumhöfener // Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Hamburg

Tipp: Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben, handeln Sie schnell, aber überlegt. Schweigen Sie und lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten – das schützt Ihre Rechte am besten.


Warum Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener der richtige Strafverteidiger bei einer Vorladung als Beschuldigter ist:

  • Spezialisierter Strafverteidiger
    Dr. Baumhöfener ist ausschließlich im Strafrecht tätig – er kennt alle Feinheiten und Fallstricke des Strafverfahrens.
  • Langjährige Erfahrung in Beschuldigtenvernehmungen
    Er weiß genau, wie die Polizei in Vernehmungen agiert, und wie Sie sich am besten schützen können.
  • Konsequente Durchsetzung des Schweigerechts
    Er wird Sie konsequent dazu anleiten, keine Aussage zu machen, bevor nicht alle Informationen vorliegen – Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel.
  • Akteneinsicht und taktische Einschätzung
    Dr. Baumhöfener beantragt umgehend Akteneinsicht und entwickelt danach eine fundierte Verteidigungsstrategie – individuell auf Ihren Fall abgestimmt.
  • Verlässliche Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft
    Er übernimmt den gesamten Schriftverkehr mit den Ermittlungsbehörden – Sie müssen sich um nichts kümmern.
  • Schnelle Terminvereinbarung und persönliche Beratung
    Bei Dr. Baumhöfener erhalten Sie kurzfristig einen Gesprächstermin – ohne lange Wartezeiten.
  • Verteidigung mit Weitblick – von Anfang an
    Schon die ersten Schritte im Ermittlungsverfahren können entscheidend sein. Dr. Baumhöfener stellt sicher, dass keine Fehler passieren, die später schwer zu korrigieren sind.
  • Transparente Aufklärung & klare Empfehlungen
    Sie verstehen, was auf Sie zukommt – verständlich, ehrlich und realistisch.

FAQ: Vorladung Polizei

Nein. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft, den Ermittlungsrichter oder die Finanzbehörde – nicht bei der Polizei.

Nein. Sie haben das verfassungsrechtlich geschützte Recht zu schweigen. Dieses Schweigen darf im späteren Strafverfahren nicht negativ gegen Sie gewertet werden.

Nein. Spontane Aussagen ohne Aktenkenntnis sind riskant. Die Polizei kennt den Akteninhalt, Sie aber nicht. Unbedachte Äußerungen können Ihre Verteidigung erschweren oder sogar schaden.

Bleiben Sie ruhig, machen Sie keine Angaben und wenden Sie sich sofort an einen Strafverteidiger. Ihr Anwalt kann die Vorladung für Sie absagen, Akteneinsicht beantragen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

Bei der Polizei haben Sie keine Pflicht zum Erscheinen und auch keine Pflicht zur Aussage. Bei der Staatsanwaltschaft hingegen müssen Sie erscheinen. Auch dort haben Sie allerdings weiterhin keine Aussagepflicht.

Nur ein erfahrener Strafverteidiger kann beurteilen, ob und wann eine Aussage sinnvoll ist. Er beantragt Akteneinsicht, kommuniziert mit den Ermittlungsbehörden und schützt Sie vor Fehlern, die Ihre Verteidigung dauerhaft schwächen könnten.

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