§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), oft auch als Fahrerflucht bezeichnet, dient nicht primär dem Zweck der strafrechtlichen Sanktion. Vielmehr sollen die zivilrechtlichen Interessen der Beteiligten an einem Verkehrsunfall gesichert werden. Aufgrund der hohen Gefahr im Alltag, Beteiligter eines solchen Unfalls zu werden und sich damit konfrontiert zu sehen, dass sich ein beteiligtes Kraftfahrzeug sehr schnell vom Tatort entfernen könnte, wurde diese Norm bereits 1909 geschaffen.

Rechtsanwalt Fahrerflucht
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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bzw. die Fahrerflucht regeln daher ein Tathergang, der täglich unzählige Male geschieht. Dabei kann jeder eines Tages Unfallbeteiligter werden und gerade die Ungewissheit, ob die eigene Haftpflichtversicherung Schäden übernimmt, macht eine kompetente strafrechtliche Verteidigung notwendig. Denn der Gegner wird stets vordergründig das Zivilverfahren suchen und dort kann eine Verurteilung im Strafverfahren nachteilig zur Klärung der Verschuldensfrage herangezogen werden.

Bestes Beispiel für die Alltäglichkeit ist der Parkplatz auf dem Supermarkt. Hier genügt trotz anderslautender Gerüchte kein hinterlassener Zettel mit der Telefonnummer.

In folgendem Beitrag erfahren Sie, was genau unter Fahrerflucht gemäß § 142 StGB zu verstehen ist, welche rechtlichen Folgen drohen und warum es in solchen Fällen besonders wichtig ist, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Fahrerflucht hinzuzuziehen. Der Artikel beleuchtet typische Irrtümer, erklärt die Voraussetzungen für eine Strafmilderung und bietet einen umfassenden Überblick über Rechte, Pflichten und Verteidigungsmöglichkeiten.

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Fahrerflucht?

Als Unfall bezeichnet man ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, durch das Menschen oder Sachen von nicht geringem Wert zu Schaden kommen. Bei Sachen geht man bei einem Wert von weniger als 50 Euro von fehlender Relevanz aus. Bei Personenschäden ist ein solcher gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine fahrlässige Körperverletzung gegeben sind. Mit dem Straßenverkehr ist nur der öffentliche Straßenverkehr gemeint.

Was zählt als „öffentlicher Verkehrsraum“?

Öffentlich ist eine Verkehrsfläche dann, wenn sie nicht nur einem bestimmten Personenkreis freisteht oder wenn die Fläche öffentlich gewidmet wurde. Eine Fahrerflucht würde etwa nicht in einem Parkhaus möglich sein, welches ausschließlich den Mietern offensteht.

Wer gilt als Unfallbeteiligter?

Als Unfallbeteiligter ist jeder zu sehen, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es kommt somit auf den Verdacht an, dass die Person mit dem Unfall in Verbindung steht. Auch Fußgänger und Radfahrer können Unfallbeteiligte sein.

Die Feststellung der Beteiligung zu ermöglichen bedeutet auch, soweit der Geschädigte dies fordert, bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu bleiben.

Wann darf man sich vom Unfallort entfernen?

Ein Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn man nicht mindestens 20 – 60 Minuten gewartet hat. Dies hängt von Umständen des Einzelfalls ab und man sollte solange wie möglich vor Ort verweilen.

Nur unter berechtigten Gründen – etwa bei einem medizinischen Notfall – darf man sich zunächst entfernen. Dann muss man sich unverzüglich nachträglich bei der Polizei melden.

„Unverzüglich“ bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern – in der Regel noch am selben Tag, idealerweise innerhalb von 24 Stunden.

Wann ist das Verlassen des Unfallortes strafbar?

Ein strafbares Entfernen liegt vor, wenn:

  • keine angemessene Wartezeit eingehalten wurde (in der Regel 20–60 Minuten, je nach Einzelfall),
  • keine Feststellung der Personalien und Unfallbeteiligung ermöglicht wurde, und
  • keine nachträgliche Meldung bei berechtigtem Entfernen erfolgt ist.

Wichtig: Ein einfacher Zettel mit Telefonnummer hinter der Windschutzscheibe reicht nicht aus! Das Gesetz verlangt, dass man aktiv die Feststellung seiner Identität ermöglicht – entweder durch Warten oder durch unverzügliche Meldung bei der Polizei.

Was bedeutet tätige Reue?

Der Gesetzgeber war sich der alltäglichen Situation der Unfallflucht bewusst und auch, dass ein Verkehrsunfall meist unbeabsichtigt verursacht wird. Es besteht daher gemäß § 142 Abs. IV StGB die Möglichkeit, dass bei gewissen Voraussetzungen das Gericht die Strafe mildern oder ganz davon absehen kann.

Voraussetzung muss jedoch ein Verkehrsunfall außerhalb des fließenden Verkehrs sein (z.B. auf einem Parkplatz). Ferner darf der verursachte Sachschaden nicht bedeutend hoch sein und die nachträgliche Ermöglichung zur Unfallbeteiligung muss freiwillig erfolgen. Die sogenannte tätige Reue muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen, im Idealfall wird direkt die Polizei durch den Unfallbeteiligten kontaktiert.

Anwaltliche Hilfe wird dringend empfohlen

Hier wird deutlich, dass es auch ratsam ist, sich bereits zuvor anwaltliche Hilfe zu nehmen, um zu erfahren, was genau bei der Polizei vorgetragen werden sollte. Es besteht die Gefahr, dass man ohne Hinzuziehung eines Strafverteidigers mehr preisgibt als notwendig.

Wir empfehlen daher frühzeitig die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Fahrerflucht, damit Ihre Aussage gegenüber der Polizei keine nachteiligen Folgen hat.

Dr. Baumhöfener Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht aus Hamburg

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Was sind die möglichen Rechtsfolgen bei Fahrerflucht?

Mögliche Rechtsfolgen einer Fahrerflucht können Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren sein. Im Falle einer Verurteilung von über einem Jahr ist es nicht zwingend, dass das Gericht diese Strafe zur Bewährung aussetzt.

Ab einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr in Betracht. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei sogenannten Bagatellschäden von unter 600 Euro nur eine geringe Geldstrafe verhängt wird, dies hängt jedoch auch vom Verhalten des Unfallverursachers ab.

Ab einem Schaden von rund 1.500 Euro drohen häufig auch Fahrverbote oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Entscheidend ist auch hier das Verhalten nach dem Unfall.

Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?

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Bei der Fahrerflucht ist grundsätzlich als sogenannte Nebenstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ein Fahrverbot möglich. Dies hängt insbesondere vom verursachten Sachschaden ab.

Es kann ein Fahrverbot von über sechs Monaten ausgesprochen werden, was bereits bei Sachschäden von 1.500 Euro möglich ist. Dies hängt stets vom Einzelfall ab und von der Frage, wie schwer die Schuld des Unfallverursachers vom Gericht gesehen wird. Schon hier wird deutlich, dass es sinnstiftend erscheint, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Fahrerflucht und Probezeit?

Wird man in der Probezeit wegen Fahrerflucht verurteilt, verlängert sich die zweijährige Probezeit auf vier Jahre. Zudem sind Nachschulungen und weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde möglich. Darüber hinaus drohen auch Fahranfängern dieselben Strafen wie gestandenen Autofahrern – eine Bagatellisierung ist also nicht möglich.

Kann das Verfahren gegen mich eingestellt werden?

Das strafrechtliche Verfahren kann zum einen bei fehlenden hinreichenden Tatverdacht eingestellt werden oder aus sogenannten Opportunitätsgründen wie beispielsweise Geringfügigkeit. Ein Strafverteidiger kann die entsprechenden Optionen mit dem Mandanten in Erwägung ziehen und hierauf die Verteidigungsstrategie aufbauen.

Brauche ich einen Rechtsanwalt für Fahrerflucht?

Die Frage lässt sich mit einem klaren ,,Ja!“ beantworten. Zum einen drohen empfindliche Strafen bis zum Entzug der Fahrerlaubnis. Zum anderen können auch andere Straftatbestände hinzukommen, etwa fahrlässige Körperverletzung bei Personenschäden oder unterlassene Hilfeleistung.

Kommt es zwischen den Unfallbeteiligten zu Unstimmigkeiten, kann auch schnell eine Beleidigung relevant sein. Letztlich kann auch eine fahrlässige Tötung im Raum stehen, sofern ein Unfallbeteiligter ums Leben kommt. In schwerwiegenden Fällen könnte die ermittelnde Staatsanwaltschaft gar von einem bewussten Tötungsdelikt ausgehen. Hier sei nur auf den berüchtigten ,,Berliner Raser- Fall“ verwiesen.

Fahrlässige Tötung

Mehr zur Fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gerade um ein Fahrverbot zu umgehen, sollte möglichst früh ein Strafverteidiger mit der Verteidigung beauftragt werden. Somit können auch die entsprechenden Weichen für das folgende zivilrechtliche Verfahren gestellt werden.

Wie kann ein Rechtsanwalt für Fahrerflucht helfen?

Ein Rechtsanwalt für Fahrerflucht kann:

  • Akteneinsicht beantragen,
  • Aussagen abstimmen und Falschaussagen vermeiden,
  • frühzeitig auf eine Einstellung hinwirken,
  • zivilrechtliche Risiken prüfen (Haftpflichtversicherung, Schadenersatzforderungen),
  • durch Einstellung des Verfahrens Ihren Führerschein retten.

Zögern Sie demnach nicht! Holen Sie sich frühzeitig anwaltliche Unterstützung und lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Fahrerflucht zum Thema Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beraten.

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Fazit

  • Fahrerflucht ist strafbar nach § 142 StGB – auch bei geringem Sachschaden.
  • Es genügt nicht, einfach nur einen Zettel zu hinterlassen.
  • Eine Wartepflicht am Unfallort besteht je nach Situation zwischen 20 und 60 Minuten.
  • Wer sich berechtigt vom Unfallort entfernt, muss sich unverzüglich bei der Polizei melden.
  • Bei Bagatellschäden (unter 50 Euro) liegt meist kein strafrechtlich relevanter Unfall vor.
  • Strafen reichen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – in schweren Fällen droht Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Eine tätige Reue kann unter bestimmten Bedingungen strafmildernd wirken.
  • Ein erfahrener Rechtsanwalt für Fahrerflucht hilft, frühzeitig Weichen für das Straf- und Zivilverfahren zu stellen.

FAQ – Häufige Fragen und Antworten an den Rechtsanwalt für Fahrerflucht

Fahrerflucht begeht, wer sich nach einem Unfall entfernt, ohne die Feststellung der eigenen Person, des Fahrzeugs oder der Unfallbeteiligung zu ermöglichen (§ 142 StGB).

Nein. Ein Zettel mit der Telefonnummer reicht nicht aus. Die Polizei muss informiert werden oder es muss eine angemessene Wartezeit eingehalten werden.

Zwischen 20 und 60 Minuten – je nach Schwere des Unfalls, Ort und Tageszeit. Im Zweifel lieber länger warten.

Dann muss die Polizei nachträglich „unverzüglich“ informiert werden. Tut man das nicht, liegt dennoch Fahrerflucht vor.

Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen Fahrverbot oder Führerscheinentzug – besonders bei hohen Schäden oder Personenschäden.

Wer bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs innerhalb von 24 Stunden nachträglich seine Beteiligung meldet, kann mit Strafmilderung rechnen.

Unbedingt. Ein Rechtsanwalt für Fahrerflucht kennt die Verfahrensabläufe, prüft die Beweislage und entwickelt eine Verteidigungsstrategie – insbesondere zum Schutz der Fahrerlaubnis.

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