Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zu der Frage Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen dem Antrag auf Einholung eines aussagepsychologisches Sachverständigengutachten stattgegeben werden muss.
Leitsatz der Entscheidung: „Erfordert die Beurteilung der Aussage eines psychisch auffälligen Zeugen spezielle Sachkunde, darf ein auf die Hinzuziehung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen gerichteter Beweisantrag nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht über diese Sachkunde verfügt und dies entweder in einem Beweisbeschluss oder aber im Urteil näher darlegt“ (BGH, Beschluss vom 28. 10. 2009 – 5 StR 419/09 ( LG Hamburg)).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Dass Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin i.H.v. 5000 € verurteilt. (…)
Die Verteidigerin hatte die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Nebenklägerin, auf deren Aussage die Feststellungen im Wesentlichen beruhen, an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung oder an einer anderen, selbstverletzendes Verhalten auslösenden Persönlichkeitsstörung leide und ihre Aussagekompetenz gerade in Bezug auf Beziehungstaten aus diesem Grunde nicht gegeben sei. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei der rechtsmedizinischen Untersuchung 2 Tage nach der Tat seien an beiden Unterarmen der Nebenklägerin mehrere bereits vernarbte schnittartige Verletzungen sowie 2 frische strichförmige und in Abheilung befindliche Schnittwunden festgestellt worden. Der in der Hauptverhandlung vernommene rechtsmedizinische Sachverständige habe erklärt, die Wunden seien eindeutig auf eine Selbstverletzung zurückzuführen; Ursache für selbstverletzendes Verhalten könne ein psychiatrisches Krankheitsbild, etwa eine Borderline-Störung sein.
Zu den Schnittwunden, die im schriftlichen Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen vermerkt sind, enthält ein in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verlesener Vermerk der bei der Untersuchung anwesenden Polizeibeamtin folgende Aussage: „Schnittverletzungen durch Selbstbeibringung (Suizidgedanken bejaht, entsprechende [ernsthafte] Versuche jedoch verneint; keine diesbezügliche ärztliche Behandlung).”
Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es selbst über die notwendige Sachkunde verfüge, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen (§ StPO § 244 StPO § 244 Absatz IV 1 StPO). Daneben fehle es im jetzigen Stand der Beweisaufnahme an Anknüpfungstatsachen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen könnten. Die Zeugin habe zwar eingeräumt, sich als Jugendliche nach Auseinandersetzungen mit den Eltern Verletzungen zugefügt zu haben. Die im Zeitpunkt der Untersuchung frischen Schnittwunden seien jedoch dadurch entstanden, dass sie beim Schneiden einer Melone mit dem Messer abgeglitten sei. Die Strafkammer habe sich in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme davon überzeugt, dass die Nebenklägerin keine frischen Schnittspuren aufwies“ (BGH, Beschluss vom 28. 10. 2009 – 5 StR 419/09).
Nach Ansicht des BGH hätte der Beweisantrag mit diesen Argumenten nicht abgelehnt werden dürfen. Dazu wird ausgeführt:
„Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH StV 1994, StV Band 1994 Seite 634; NStZ-RR 1997, NStZ-RR Band 1997 Seite 106; NStZ 2009, NStZ Band 2009 Seite 346, NStZ Band 2009 Seite 347). Solche Umstände liegen hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte für tatzeitnahe Selbstverletzungen und Suizidalität der Nebenklägerin vorhanden, die auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten können. Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12, BGHSt Band 12 Seite 18, BGHSt Band 12 Seite 20; BGH StV 1984, StV Band 1984 Seite 232). Diese ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Die Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegenüber angenommen, für ein Sachverständigengutachten fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen; denn die Nebenklägerin habe „plausibel begründet”, dass die frischen Schnittverletzungen beim Schneiden einer Melone entstanden seien. Diese Wertung lässt die Befunde des rechtsmedizinischen Sachverständigen und die Wahrnehmungen der Zeugin außer Acht. Namentlich steht die Erklärung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in deutlichem Widerspruch zum Vermerk der Zeugin, dessen Inhalt es überdies nahe legt, dass er – auch – auf Angaben der Nebenklägerin beruht“ (s.h. insgesamt: BGH, Beschluss vom 28. 10. 2009 – 5 StR 419/09).