Eine grausame Tat. Drei Jugendliche haben, wie zuvor schon häufiger, verabredet ein Gewaltdelikt in arbeitsteiliger Weise zu begehen. Diesmal traf es einen stark alkoholisierten Obdachlosen, den sie an seinem Lagerplatz aufsuchten, sich mit ihm unterhielten und rauchten. Plötzlich der erste Tritt des Angeklagten Ö. Der bis dahin sitzende Obdachlose fiel nach hinten um. „Als er wieder in eine aufrechte Position gelangt war, trat der Angekl. K ihm mit dem Spann seines Fußes in das Gesicht. Der Geschädigte fiel nach hinten um und blieb reglos liegen; er blutete leicht aus der Nase. Nun trat der Angekl. H an das Tatopfer heran und trat dem bewusstlos am Boden liegenden Geschädigten mit 2 Stampftritten in das Gesicht, wobei er den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Ö zog ihn von dem Geschädigten weg und fragte „Bist Du verrückt? Willst Du den etwa umbringen? Komm, wir gehen!” Gleichwohl trat der Angekl. H nochmals wuchtig von oben in das Gesicht des Tatopfers; er äußerte: „Das fühlt sich an wie Knete”“ (BGH, Beschluss vom 5. 9. 2012 – 2 StR 242/12 (LG Wiesbaden)). 

Das Opfer blieb reglos liegen. Die Angeklagten nahmen noch sein Geld an sich und verließen den Tatort.

„Durch die Tritte der Angekl. Ö und K war der Geschädigte vermutlich bewusstlos geworden und lag hilflos auf dem Rücken. Da er nach dem Tritt des Angekl. K im Mund- oder Nasenraum blutete, bestand eine (abstrakte) Gefahr, dass er durch Einatmen von Blut zu Tode kommen konnte. Durch die Tritte des Angekl. H wurde der Gesichtsschädel des Tatopfers sodann weitgehend zerstört und zertrümmert.

Der Geschädigte verstarb jedenfalls vor 0.10 Uhr durch Blutaspiration nach multiplen Gesichtsfrakturen, die durch die Tritte des Angekl. H herbeigeführt wurden. Er hätte bereits an den ersten Tritten sterben können. Ob er durch Herbeirufen eines Notarztes zum Zeitpunkt des Weggehens der Angekl. hätte gerettet werden können, konnte nicht sicher festgestellt werden“ (BGH, Beschluss vom 5. 9. 2012 – 2 StR 242/12 (LG Wiesbaden)).

Den Angeklagten H hatte das Landgericht Wiesbaden u.a. wegen Mordes verurteilt. Die anderen gleichzeitig verwirklichten Delikte interessieren hier nicht. Was war mit den Ö und K? Eine vorsätzliche aktive Tötung war ihnen nicht nachweisbar. Die tödlichen Tritte des H bedeuteten für sie einen Exzess. Sie waren nicht Teil des zuvor gefassten Tatplans. Verabredet war „lediglich“ eine Körperverletzung. War der durch H verursachte Todeserfolg den beiden dennoch zuzurechnen? Und zwar als Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB?

Der BGH meint ja:

„Die zum Tod führenden Exzesshandlungen des Angeklagten H erfüllen aber, obgleich sie mit einem neuen, auf Tötung gerichteten Vorsatz dieses Angekl. ausgeführt wurden, den für eine Zurechnung gemäß § 227 StGB erforderlichen spezifischen Unrechtszusammenhang. Denn es handelte sich insoweit nicht um die Eröffnung einer neuen Kausalkette auf Grund vorsätzlichen Dazwischentretens einer dritten Person (….); vielmehr hielt sich der Angeklagte H mit seinen Handlungen jedenfalls im Grundsatz genau an den zuvor vereinbarten, von allen Angeklagten gebilligten Tatplan. Dieser bestand darin, dass jeder der 3 Angeklagten das Tatopfer – in vorab vereinbarter Reihenfolge – durch Tritte massiv misshandeln und verletzen sollte. Hiervon ist der Angeklagte H nicht in einer den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Weise abgewichen. Dass er in der Intensität seiner Handlungen und in seinem Vorsatz exzessiv über das Vereinbarte hinausging, haben sich die beiden Mitangeklagten jedenfalls im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfs zurechnen zu lassen. Ihre Verantwortlichkeit für die Todesfolge ergibt sich daher bereits aus der gemeinsamen Tatplanung; hinsichtlich des Exzesses von H traf sie Fahrlässigkeit“ (BGH, Beschluss vom 5. 9. 2012 – 2 StR 242/12 (LG Wiesbaden)).