Der Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine maßgebliche Säule des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Der Grundfall des Betruges ist im Laufe der Jahre durch mehrere besondere Ausformungen wie beispielsweise den Computerbetrug, den Subventionsbetrug und den Versicherungsmissbrauch ergänzt worden. Ein Überblick.
Was ist ein Betrug?
Der Betrug ist ein Straftatbestand, der dem Schutz des Vermögens dient, also dem Schutz aller geldwerten Güter des Opfers. Er liegt in seinem Grundtatbestand vor, wenn ein Täter sein Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass dieses sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt wobei der Täter mit der Absicht handelt, sich selbst oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betruges?
Aus der vorstehenden Definition lassen sich bereits die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges ablesen:
Der Täter muss sein Opfer über Tatsachen täuschen. Dies setzt die Einwirkung auf die Vorstellung des Opfers voraus, was sowohl durch ausdrückliche Erklärung – also eine Lüge – erfolgen kann oder auch durch die pflichtwidrige Nichtrichtigstellung einer Tatsache. Eine Tatsache definiert sich dabei als ein konkreter Vorgang oder Zustand in der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. Eine Tatsache liegt niemals in der Zukunft, sodass auch nicht über die Zukunft getäuscht werden kann.
Durch die Täuschung muss ein Irrtum beim Opfer hervorgerufen oder unterhalten werden, also eine Fehlvorstellung über die Tatsachen, über die getäuscht wurde. Das Opfer muss also die Lüge glauben oder aufgrund der Nichtrichtigstellung von dem Vorliegen falscher Tatsachen ausgehen.
Voraussetzung des Betruges ist eine Vermögensverfügung des Irrenden. Der Irrende muss also durch Tun, Dulden oder Unterlassen eine unmittelbare Minderung des eigenen oder fremden Vermögens verursachen.
Letztlich muss durch diese Vermögensverfügung auch ein tatsächlicher Vermögensschaden verursacht werden. Ob ein Schaden vorliegt, ermittelt sich aus dem Vergleich zwischen der Gesamtvermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung. Es reicht beispielsweise also nicht, dass der Irrende eine ihm gehörende Sache aufgrund des Irrtums hergibt, wenn er dafür anderweitig wertgleich kompensiert wird. Nur wenn aufgrund der Weggabe der Sache ein tatsächliches „Weniger“ im Vermögen vorhanden ist, liegt ein Vermögensschaden vor.
Bei alldem muss es dem Täter subjektiv darauf ankommen, durch den täuschungsbedingten Irrtum eine vermögensmäßige Bereicherung zu erreichen, d.h. er muss die so erlangte Bereicherung für sicher oder wenigstens für möglich halten. Die Bereicherung hat dabei auf derselben Verfügung zu beruhen wie der Schaden.
Wann ist ein Betrug ein besonders schwerer Fall?
Das Gesetz normiert in § 263 Abs. 3 StGB fünf Regelfälle des besonders schweren Betruges. Die zwei wichtigsten Fälle sind dabei der gewerbsmäßige Betrug und der Bandenbetrug.
Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er beabsichtigt, sich aus wiederholt begangenem Betrug eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu beschaffen. Dies kann auch schon bei einem erstmaligen Betrug vorliegen, wenn der Täter bereits dabei nach dauerhaftem Gewinn von einigem Umfang strebt. Insofern soll der Täter, der siebenfach Betrug zu je 50,- € mit der Absicht begeht, sich dadurch den Lebensunterhalt zu verdienen, nicht anders gestellt werden, als derjenige, der mit gleichem Motiv einen einzigen Betrug zu 350,- € begeht.
Der Bandenbetrug setzt voraus, dass sich eine Bande, also eine Gruppe von mindestens drei Personen, zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten zusammengetan hat. Auch beim erstmaligen Betrug kann schon ein Bandenbetrug angenommen werden. Entscheidend ist, dass sich die Gruppe auch für die zukünftige Begehung verbunden hat. Nicht notwendig ist dabei, dass eines oder mehrere Bandenmitglieder am Betrug mitgewirkt haben.
Daneben gilt als besonders schwerer Betrug eine Betrugstat, die einen Vermögensverlust von großem Ausmaß verursacht oder die einen anderen Menschen in wirtschaftliche Not bringt oder wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger für den Betrug missbraucht. Letztlich ist auch das Vortäuschen eines Versicherungsfalles durch die Zerstörung einer Sache von bedeutendem Wert durch in Brand setzen oder Brandstiftung ein Betrug im besonders schweren Fall.
Welche Arten von Betrug gibt es?
Der eben erläuterte Grundtatbestand erfasst dabei eine Vielzahl unterschiedlichster Formen von Betrügen, die landläufig ihre eigenen Bezeichnungen haben. Abgedeckt sind daher z.B. der Erfüllungsbetrug, Eingehungsbetrug, Prozessbetrug, Anstellungsbetrug, Bettelbetrug, Heiratsschwindel, ebenso wie der Abrechnungsbetrug und BAföG-Betrug. Bei all diesen Betrügereien liegen die gleichen – soeben erläuterten – Tatbestandsmerkmale vor. So wird beispielsweise beim BAföG-Betrug über die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse getäuscht, sodass der irrende Sachbearbeiter durch Bewilligung des BAföG-Antrages eine Minderung des Vermögens des Staates zugunsten des Antragsstellers verursacht.
Was ist der sogenannte Ebay-Betrug?
Es gibt nicht den einen typischen Ebay-Betrug. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten bei Ebay zu betrügen. Von der Täuschung über die Echtheit von Markenprodukten, über das künstliche Erhöhen von Preisen mittels Drittkonten bis zu der Vorspiegelung, Produkte seien gar nicht oder beschädigt angekommen – es gibt zahlreiche Variationen des Ebay-Betruges. Grundsätzlich ist dabei jede Handlung, bei der die oben genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, als strafrechtlich relevanter Betrug anzusehen.
Was ist ein Computerbetrug?
Eine besondere Form des Betruges ist der Computerbetrug nach § 263a StGB. Der Unterschied zum Grundtatbestand besteht in erster Linie darin, dass hier der Schaden nicht aufgrund einer Täuschung gegenüber einer Person verursacht wird, sondern durch die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs. Dabei wird zwischen vier Tathandlungen unterschieden, welche alle zu einer Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs führen müssen.
Tathandlung kann sein: Die unrichtige Gestaltung eines Programms (auch einzelne programmierbare Anweisungen genügen), die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, die unbefugte Verwendung von Daten (vor allem der Missbrauch von Geldautomatenkarten) oder eine sonstige unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsablauf. Letzteres dient als Auffangtatbestand für den Fall, dass betrügerische Einwirkungen auf Datenverarbeitungsabläufe noch nicht von den ersten drei Varianten erfasst sind, beispielsweise aufgrund neuer technischer Entwicklungen.
Was ist ein Subventionsbetrug?
Von verhältnismäßiger Bedeutungslosigkeit ist in der Praxis der Subventionsbetrug. Als Subventionsbetrug wird ein Betrug bezeichnet, bei dem innerhalb eines Subventionsverfahrens oder damit im Zusammenhang eine der in § 264 Abs. 1 StGB aufgezählten vier Tathandlungen erfolgt. Diese umfassen die Meldung unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber der zuständigen Behörde, die Nichteinhaltung von Verwendungsbeschränkungen, die Täuschung des Subventionsgebers über subventionserhebliche Tatsachen und den Gebrauch von unrichtigen oder unvollständigen Bescheinigungen in einem Subventionsverfahren. Auch der § 264 StGB normiert besonders schwere Fälle.
Was ist ein Kapitalanlagebetrug?
Als Kapitalanlagebetrug wird ein Betrug bezeichnet, bei dem sich der Täter bereichert, indem er einem größeren Kreis von Personen vorteilhafte Aspekte von Kapitalanlagemöglichkeiten vortäuscht. Er ist in § 264a StGB normiert und verschiebt die Strafbarkeitsgrenze gegenüber dem einfachen Betrug in das Vorfeld der Betrugshandlung, da der Kapitalanlagebetrug bereits unrichtige Angaben unter Strafe stellt, ohne dass es eines irrtumsbedingten Schadens bedarf.
Was ist ein Versicherungsmissbrauch?
In Abgrenzung zum Vortäuschen eines Versicherungsfalles stellt der § 265 StGB als Versicherungsmissbrauch bereits die Vorbereitungshandlung eines Betruges unter Strafe. Tathandlung ist dabei jede Handlung, die den Eintritt des versicherten Risikos bewirkt. Bestraft wird daher, wer eine versicherte Sache beschädigt, zerstört, in der Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseiteschafft oder einem Dritten überlässt um sich bzw. einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu beschaffen.
Was ist ein Kreditbetrug?
Der Kreditbetrug nach § 265b StGB erfasst falsche Angaben in einem Kreditantrag gegenüber einem Betrieb oder Unternehmen bei der Kreditvergabe an ein (auch vorgetäuschtes) Unternehmen oder einen Betrieb. Ebenfalls Kreditbetrug ist das Unterlassen einer Mitteilung über die Verschlechterung der in dem Antrag dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse.
Gibt es einen Eintrag in das Führungszeugnis?
Ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt nicht für Geldstrafen von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen und Strafen bis zu einschließlich 3 Monaten Freiheitsentzug. Ob ein Betrug eingetragen wird hängt also entscheidend davon ab, wie hoch die endgültige Strafe ausfällt. Diese wiederum richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den weiteren Strafzumessungsgesichtspunkten (z.B. bereits vorhandene Vorstrafen, Anzeichen von Reue, etc.).
Ist auch eine Einstellung des Verfahrens denkbar?
Ein Verfahren kann nach § 170 Abs. 2 StPO grundsätzlich eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht – vor allem also wenn es an der Beweisbarkeit mangelt. Auch kommt eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Schadens. Auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen ist möglich. Ob eine Einstellung überhaupt in Frage kommt, hängt jedoch immer von den Umständen im Einzelfall ab. Da eine Verteidigung mitunter zielgerichtet auf eine Einstellung hinwirken kann, ist es ratsam, den jeweiligen Einzelfall von einem kompetenten Strafverteidiger prüfen zu lassen.
Brauche ich einen Strafverteidiger?
Da es sich beim Betrug (auch in den erläuterten besonderen Ausformungen) um ein Vergehen und nicht um Verbrechen handelt, ist die Einschaltung eines Strafverteidigers zwar nicht zwingend notwendig. Wie bereits erläutert gibt es jedoch neben der Vielzahl von Tatbestandsmerkmalen und Variationen des Grundtatbestandes auch zahlreiche weitere Ausformungen des Betrugs, welche die Strafbarkeit teilweise erheblich nach vorne verlagern.
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