Mit der lebenslangen Freiheitsstrafe wird gemeinhin der Mord gemäß § 211 StGB in Verbindung gebracht, dabei kann diese Strafe auch im Rahmen der Brandstiftungsdelikte ausgesprochen werden. Warum man als Beschuldigter einer Brandstiftung zu einem möglichst frühen Stadium der Ermittlungen einen engagierten Fachanwalt für Strafrecht heranziehen sollte, welche einzelnen Tatbestände es gibt und was die Unterschiede zum Mord und Totschlag sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Statistiken
Zwischen 1999 und 2018 schwanken die statistisch erfassten Fälle von Brandstiftung einschließlich dem Herbeiführen einer Brandgefahr gemäß § 306 f StGB jährlich im Bereich von 18.891 und in der Spitze 30.308 Fällen im Jahr 2003. In der Gesamtheit nehmen die erfassten Fälle ab.
Gerade das Herbeiführen einer Brandgefahr kann durch Unachtsamkeit leicht geschehen, wenn der Beschuldigte etwa eine Zigarette achtlos wegschnippt. Hier gilt es, einen qualifizierten Strafverteidiger an der Seite zu haben, der kompromisslos für die Interessen des Beschuldigten einsteht. Dr. Baumhöfener als versierter Strafverteidiger für Hamburg und ganz Deutschland hat langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Strafverteidigung, wenn eine Brandstiftung nach § 306 StGB oder tatbestandliche Qualifikationen vorgeworfen werden.
Die einfache Brandstiftung
§ 306 StGB stellt einen besonderen Fall der Sachbeschädigung dar, geschützt wird das Rechtsgut Eigentum anderer Personen. Dies zeigt sich am Tatbestandsmerkmal ,,fremd“, welches etwa in § 306 a StGB fehlt. Im Übrigen ist die einfache Brandstiftung bereits ein Verbrechen gemäß § 12 StGB, eine Geldstrafe ist nicht mehr vorgesehen.
Der Tatbestand nennt eine Vielzahl von Objekten, die vom Beschuldigten in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden müssen:
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.
In Brand gesetzt ist das Tatobjekt, wenn zumindest Teile des Objektes so vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft ohne Fortwirken des Zündstoffes weiter brennt. Bei Gebäuden müssen Teile in Brand gesetzt werden, die für den Gebrauch wesentlich sind. Hier zeigt sich die restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale, da die Strafandrohung bei der einfachen Brandstiftung bereits maximal zehn Jahre beträgt und bei der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a StGB maximal 15 Jahre. Es ist nicht vermittelbar, wieso eine qualifizierte Sachbeschädigung eine derart hohe Strafe nach sich ziehen soll.
Um bautechnischen Errungenschaften und dem damit einhergehenden Brandschutzmechanismen gerecht zu werden, wurde als weiterer Taterfolg das Zerstören durch Brandlegung eingeführt. Dies liegt vor, sofern durch die Brandlegung ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist, zu denken ist hier an entstehenden Ruß in Wohnräumen. Auch hier zeigen sich jedoch Probleme, wie viel Wald muss zerstört sein, damit eine teilweise Zerstörung vorliegt?
Fragen nach der restriktiven Auslegung der Brandstiftung oder der Frage, wie viel vom Tatobjekt zerstört sein muss oder was als wesentlicher Bestandteil anzusehen ist, bedürfen einen Strafverteidiger, der sich langjährig mit der Brandstiftung und der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat und genau weiß, welches Vorgehen für den Mandanten als Beschuldigten nun ratsam ist.
In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigte die Tat zumindest billigend in Kauf genommen haben, also vorsätzlich handeln.
Die schwere Brandstiftung
Die schwere Brandstiftung in § 306 a StGB verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit, als Tatobjekte kommen hier in Betracht:
- ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
- eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
- eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen“.
Die Strafandrohung beträgt 15 Jahre, der Tatbestand ist spezieller als die einfache Brandstiftung und verdrängt diese. In § 306 a Abs. II StGB wird Bezug genommen auf die Tatobjekte der einfachen Brandstiftung und eine Strafbarkeit normiert, sofern aufgrund dieser einfachen Brandstiftung ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung kommt. Während in § 306 a Abs. I StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt vorliegt, setzt § 306 a Abs. II StGB eine konkrete Gefahr für eine andere Person voraus. Es wird hier meist um Fälle gehen, in welchen sich ein Mensch im Gebäude aufhält. Für den Beschuldigten wichtig ist, dass auch die Gesundheitsgefährdung vom Vorsatz umfasst sein muss.
Die fahrlässige Brandstiftung
Die fahrlässige Gesundheitsgefährdung ist dagegen in § 306 d StGB normiert, welche unter der Überschrift ,,Fahrlässige Brandstiftung“ mehrere Verweise zu den Brandstiftungsdelikten eröffnet und jeweils das fahrlässige Handeln oder das fahrlässige Verursachen einer Gesundheitsgefährdung unter Strafe stellt. Auch hier muss ein erfahrener Strafverteidiger herangezogen werden, welcher entgegen den Strafverfolgungsbehörden eine Fahrlässigkeitstat wahrscheinlicher werden lässt als eine Vorsatztat. Der Unterschied ist erheblich, denn bei Vorsatz sind langjährige Gefängnisstrafen möglich.
Die besonders schwere Brandstiftung
In § 306 b StGB ist die besonders schwere Brandstiftung normiert, welche als Qualifikation eine besonders schwere Gesundheitsschädigung voraussetzt oder zumindest eine Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen. In § 306 b Abs. II StGB wird unter Strafe gestellt, wenn durch die Brandlegung ein Mensch in die Gefahr des Todes gebracht wird, eine andere Tat verdeckt werden soll oder wenn der Beschuldigte nach der Brandlegung aktiv das Löschen des Brandes behindert. § 306 b Abs. I StGB stellt somit Erfolgsqualifikationen zu §§ 306, 306 a StGB dar, wobei für den Erfolg gemäß § 18 StGB bereits Fahrlässigkeit genügt.
Die Brandstiftung mit Todesfolge
Tritt tatsächlich der Tod eines anderen Menschen ein und ist somit die bloße Gefahr überschritten, ist § 306 c StGB einschlägig. Hierbei kommt eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht, somit über 15 Jahre. Dabei besteht die besondere Gefahr für den Beschuldigten darin, dass der Tod nicht vom Vorsatz umfasst sein muss, es genügt eine Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit meint einen besonders hohen Grad an Fahrlässigkeit. Dabei handelt leichtfertig, wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und daher mit einer Tatbestandsverwirklichung nicht rechnet, obwohl diese Folge für ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zu erwarten wäre.
Unterschied zu Mord und Totschlag
Würde Vorsatz vorliegen, käme auch Mord und Totschlag gemäß §§ 211, 212 StGB in Betracht, was davon abhinge, ob Mordmerkmale zu bejahen sind. Als Mordmerkmal wäre aufgrund der Brandstiftung insbesondere an ein gemeingefährliches Mittel zu denken. Zwar sehen sowohl der Mord als auch die Brandstiftung mit Todesfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe vor, so kann bei der Brandstiftung mit Todesfolge zumindest noch eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren verhängt werden. Der Mord sieht die lebenslange Freiheitsstrafe absolut vor. Handelt der Beschuldigte nicht nur leichtfertig, sondern vorsätzlich, aber ohne die Verwirklichung von Mordmerkmalen, kommt ein Totschlag in Betracht. Dann wäre eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren möglich.
Die tätige Reue
Stets ein mögliches Ziel für den erfahrenen Strafverteidiger ist es, das Gericht von einer tätigen Reue des Mandanten zu überzeugen. Diese ist in § 306 e StGB normiert. Dann kann das Gericht nämlich die Strafe mildern, wenn der Beschuldigte den Brand selbst löscht, bevor ein Schaden für Sachen oder Personen entsteht. Insoweit kann dies nur bei den §§ 306, 306 a, 306 b StGB geschehen. Bei Fahrlässigkeit kann das Gericht gänzlich von Strafe absehen. Unterschied zum Rücktritt einer versuchten Tat ist, dass bereits Vollendung vorliegt, die Tatbestandsmerkmale also bereits erfüllt sind.
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