Wie in allen anderen Bundesländern hat auch Hamburg eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, womit das grassierende Corona-Virus und die einhergehende COVID 19-Pandemie verlangsamt werden sollen. Die Allgemeinverfügung sorgt für wirtschaftliche Turbulenzen bei Einzelhändlern, diese müssen sogar mit einer drohenden Insolvenz rechnen. Bisher scheint die Hamburger Allgemeinverfügung rechtmäßig zu sein, zuletzt wurde ein Eilantrag einer Geschäftsinhaberin vor dem Hamburger Verwaltungsgericht abgelehnt (Az.: 5 Bs 48/20).

Die Allgemeinverfügung sieht vor, dass alle Geschäfte den Betrieb einzustellen haben, sofern es sich nicht um dringend benötigte Geschäfte handelt. Ausgenommen vom Verbot gemäß der Allgemeinverfügung sind daher Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Apotheken, Tankstellen oder Sanitätshäuser.

Offenkundig sah das Verwaltungsgericht Hamburg zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Rechtliche Einordnung, Strafbarkeit, Infektionsschutzgesetz

Die Hamburger Allgemeinverfügung ist eine Rechtsverordnung gemäß § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Somit besteht die Gefahr, dass sich Ladenbesitzer bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung gemäß § 75 Abs. I Nr. 1 IfSG strafbar machen, wobei eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht kommen.

Sollte hier ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar sein, käme zudem eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. II IfSG in Betracht, wobei auch fahrlässiges handeln ausreicht. Auch in diesem Katalog wird auf Rechtsvorschriften gemäß § 32 IfSG rekurriert.

Sicherlich wird ein Ladenbesitzer schwerlich von der Hand weisen können, dass er von der Allgemeinverfügung nichts wusste und seinen Betrieb aus fahrlässiger Unkenntnis fortlaufen ließ.

Aufgrund der Strafandrohung von bis zu zwei Jahren könnte es im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung kommen, da eine Aussetzung zur Bewährung nur bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr der Regelfall ist, vgl. § 56 Abs. I StGB. Dies käme umso mehr in Betracht, als dass bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung ein ,,Exempel statuiert“ werden soll.

Daher ist es ratsam, einen Strafverteidiger mit der Verteidigung zu beauftragen. Ein auf das Strafrecht versierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für das Strafrecht kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. II StPO oder zumindest eine Einstellung unter Auflagen gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Hier dürfte berücksichtigt werden, dass die allgemeine Notsituation auch den Strafverfolgungsbehörden bekannt sein dürfte und eine kriminelle Energie bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung kaum zu begründen sein dürfte.

Erste Ermittlungsverfahren

Die Polizei ist angehalten, Verstöße konsequent zu verfolgen, immerhin werden auch normale Verbraucher schon mit Bußgeldern belegt, sofern man sich nicht an Ausgangssperren und Kontaktverbote hält. Durch das konsequente Handeln soll sicherlich auch die Handlungsfähigkeit des Staates unter Beweis gestellt werden, was angesichts einer Ausnahmesituation sinnstiftend erscheint.

So ist bekannt, dass etwa in Duisburg, Nordrhein- Westfalen, eine sogenannte Shisha- Bar durch die Polizei versiegelt wurde, nachdem diese den Betrieb nicht einstellte. Es ist damit zu rechnen, dass dem Inhaber ein Ermittlungsverfahren droht, da auch in Nordrhein- Westfalen eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen wurde.

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