Zu der Frage, ob ein Verstoß gegen eine mögliche Ausgangssperre oder die Anordnung einer Quarantäne strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, habe ich bereits hier Stellung genommen. Doch wie verhält es sich eigentlich mit Strafnormen aus dem allgemeinen Strafrecht, hier insbesondere der Körperverletzung gemäß § 223 StGB? Von Relevanz sind in Bezug auf die mögliche Strafbarkeit wegen Körperverletzung, wenn jemand anderes mit Corona angesteckt wird, sind Fragen des Vorsatzes, der Kausalität und der Nachweisbarkeit eines Taterfolges.
Körperverletzung durch Infizierung eines anderen mit Corona?
§ 223 StGB stellt die Verletzung des Körpers unter Strafe, hierbei ist auch der Versuch strafbar. Die Infizierung einer anderen Person mit dem Corona- Virus führt dazu, dass ein krankhaft pathologischer Zustand hervorgerufen wird. Erleidet das Opfer im späteren Verlauf Schmerzen, ist auch dies als kausale Folge vom Straftatbestand der Körperverletzung umfasst. Als Rechtsfolge bei einer Körperverletzung nach § 223 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden, im schlimmsten Fall wäre damit eine Bewährung ausgeschlossen.
Beweisprobleme, gerade mit Blick auf den Taterfolg?
Jedoch dürften hier in aller Regel Beweisprobleme vorliegen. Ein Husten oder Niesen in der Öffentlichkeit war auch bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass jemand eine andere Person an der Gesundheit schädigen wollte.
Wenn man den Gedanken aber weiterspinnt und davon ausgeht, dass ein potenzieller Täter seinem potenziellen Opfer bewusst anstecken möchte (z.B. durch ins Gesicht spucken) dürften ebenfalls Beweisprobleme gegeben sein, diesmal aber mit Blick auf den sogenannten Taterfolg. Es müsste seitens der Strafverfolgungsbehörde nämlich der Nachweis geführt werden, dass nur der Täter die Infektion bei dem Opfer ausgelöst haben kann; sich das Opfer also nicht bereits davor oder danach woanders angesteckt hat. Die Strafverfolgungsbehörden müssten dem Beschuldigten also konkret nachweisen können, dass nur seine Tathandlung ursächlich für den Taterfolg war. Dies wäre nur möglich, wenn Täter und Opfer über langen Zeitraum isoliert waren und keine Dritten als Überträger einer Infektion in Betracht kommen. Somit könnte nur eine Versuchsstrafbarkeit vorliegen, welche in den meisten Fällen, nicht aber beim bewussten Anspucken, am Tatentschluss scheitern wird.
Sollte dem Beschuldigten ein Taterfolg bei vollendeten Taten nachweisbar sein oder sollte ihm bei versuchten Taten ein Tatentschluss in Form von Vorsatz nachzuweisen sein, käme sogar eine (versuchte) gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Absatz 1, (Absatz 2) StGB in Betracht. Das Virus ist ein krankheitserregender Mikroorganismus und daher als gesundheitsschädlicher Stoff gemäß § 224 Absatz 1 Nr. 1 StGB zu qualifizieren.
Ist einem Infizierten aus Fahrlässigkeit, also aus mangelnder Sorgfalt, nicht bekannt, dass er infiziert ist und werden durch ihn weitere Personen infiziert, käme dem Grunde nach eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht. Doch auch hier wird es aller Voraussicht nach an einer Nachweisbarkeit der Tathandlung in Bezug auf den Taterfolg fehlen.
Fazit
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