In der gesamten Bundesrepublik gab es während der Corona-Hochphase Soforthilfeprogramme, um insbesondere mittelständische Unternehmen sowie Selbstständige finanziell mit einem Pauschalbetrag zu unterstützen. In Hamburg war die IFB Hamburg als Förderbank für Soforthilfen, die Hamburger Corona- Soforthilfe, zuständig. Hierbei mussten Formulare ausgefüllt und diverse Punkte versichert werden.

So stand auf der Homepage der IFB Hamburg, dass ,,eine Reihe von Angaben vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden müssen“. Hier kommen die Vermögensstraftatbestände des Strafgesetzbuches in Betracht, allen voran Betrugsstraftatbestände und als speziellste Norm sicherlich der Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB. Stichproben und Überprüfungen seitens der Behörden führen aktuell dazu, dass es bundesweit zu vielen Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfe kommt.

Wann ist ein Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfe erfüllt?

Bei der Antragstellung auf Soforthilfe im Rahmen der Corona-Krise waren Ausführungen zum Liquiditätsengpass erforderlich. Hierbei musste deutlich gemacht werden, dass der Antragsteller nicht schon vor der Corona-Pandemie in finanzieller Notlage war und die Soforthilfe nur als Anlass zur finanziellen Verbesserung sieht. Daher waren die Umsätze der letzten Monate wahrheitsgetreu anzugeben.


In § 264 Abs. I Nr. 1 StGB heißt es:

,,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.“


Das Hauptaugenmerk liegt hier auf der Angabe falscher oder unrichtiger Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber, in Hamburg also der IFB Hamburg. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg stellen staatliche Leistungen, die als „Corona-Soforthilfe“ aufgrund der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. der „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“ gewährt wurden, Subventionen im Sinne des § 264 StGB dar (LG Hamburg, Beschluss vom 18.1.2021 – 608 Qs 18/20). Streitig war, ob die bewilligten Geldleistungen stellen überhaupt eine Subvention i.S.d. § 264 Abs. 1 StGB darstellen. Dies war nach Ansicht des LG Hamburg in der genannten Entscheidung der Fall, weil Subventionen in diesem Sinne nach Bundes- oder Landesrecht gewährte, geldwerte direkte Zuwendungen an den Empfänger sind, die aus Mitteln der öffentlichen Hand erbracht werden, den Charakter einer Sonderunterstützung aufweisen und zudem wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen ((LG Hamburg, Beschluss vom 18.1.2021 – 608 Qs 18/20).

§ 264 StGB schützt die Dispositionsfreiheit und das Vermögen des Subventionsgebers, vorliegend also die Stadt Hamburg, schon vor abstrakter Gefährdung. Dabei soll ein Schutz deutlich im Vorfeld einer Betrugsstrafbarkeit (§ 263 StGB) gewährleistet werden. Irrtum und Vermögensschaden aufseiten des Subventionsgebers sind insofern nicht erforderlich und auch nicht die Absicht rechtswidriger Bereicherung, die beim Betrug zusätzlich erforderlich wäre.

§ 264 Abs. V StGB begründet eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit. Dies führt dazu, dass der Antragsteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Angabe von Tatsachen walten lassen muss, damit ihm keine Fahrlässigkeitsstraftat anzulasten ist.

§ 264 Abs. IV StGB stellt den Versuch unter Strafe, sofern jemand gemäß § 264 Abs. I Nr. 2 StGB beabsichtigt, einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung zu verwenden. Wohlgemerkt, die Versuchsstrafbarkeit richtet sich allein nach § 264 Abs. I Nr. 2 StGB. Dies wäre immer dann der Fall, sollte die ausgezahlte Soforthilfe für anderweitige Tätigkeiten verwendet werden, beispielsweise für persönliche Luxusgüter oder die Tilgung eines persönlichen Darlehns.

Mit welcher Strafe muss ich rechnen?

Wer im Kontext der Corona-Soforthilfe einen Tatbestand gemäß § 264 StGB erfüllt, muss bei einer Fahrlässigkeitstat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, bei Vorsatz mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder einer Geldstrafe und in einem besonders schweren Fall mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.

Ein besonders schwerer Fall gemäß § 264 Abs. II StGB liegt etwa bei Verwirklichung des Straftatbestandes aus grobem Eigennutz oder durch verfälschte Belege vor. Hierbei wären dann auch Urkundendelikte gemäß der §§ 267 ff. StGB relevant.

Brauche ich einen Strafverteidiger?

In allen Fällen des Subventionsbetruges könnte eine Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung in Betracht kommen. Allein deswegen sollte stets ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden, um im möglichst frühen Stadium der Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht zu entkräften oder zumindest auf Einstellungsmöglichkeiten aus Opportunitätsgründen gemäß §§ 153, 153 a StPO hinzuwirken. Hierbei käme etwa eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation in Betracht. Wegen der hohen Strafandrohung wäre an eine Bestellung als Pflichtverteidiger zu denken, womit die Kosten zunächst vom Staat getragen werden.

Was Sie als Unternehmer jetzt beachten sollten.

  • Lassen Sie Ihren Antrag von Ihrem Steuerberater prüfen – spätestens direkt nach Beendigung des geförderten Zeitraums.
  • Weicht Ihre im Antrag gemachte Prognose von Realität ab, prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob die Förderbedingungen nach wie vor erfüllt sind.
  • Senden Sie eine Korrekturnote an den Fördermittelgeber und überweisen Sie zu viel gezahlte Fördermittel zurück oder bitten Sie um eine Bestätigung Ihrer Berechnungen.
  • Sollten Sie sich unsicher sein oder sich herausstellen, dass die Situation als Subventionsbetrug wegen der Corona-Soforthilfe gewertet werden könnte, kontaktieren Sie uns.

Unsicher? Wir beraten Sie!

Das könnte Sie auch interessieren

Schlagwörter