Die Corona- Krise führt dazu, dass strafrechtliche Verfahren verlegt und Termine abgesagt werden und sich Richter damit konfrontiert sehen, bei Bestehen auf Durchführung der öffentlichen Verhandlung mit einer Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung überzogen zu werden.

Der Richter ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob Verfahren stattfinden oder nicht. Dies ist Ausdruck seiner richterlichen Unabhängigkeit. Um sich nicht angreifbar zu machen, wird es sicherlich so kommen, dass immer mehr Termine abgesagt werden.

Die Strafprozessordnung kennt diverse Verfahrensgrundsätze, die in einer Ausnahmesituation wie der Corona-Pandemie kaum eingehalten werden können. Neben Verfahrensgrundsätzen, zu welchen insbesondere der Beschleunigungsgrundsatz sowie der Öffentlichkeitsgrundsatz gehören, stellen sich Fragen bei der Anordnung einer Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO. Besteht überhaupt eine Fluchtgefahr, sofern Ausgangssperren verhängt werden und eine Ausreise aus Deutschland nicht möglich ist? Führt diese Tatsache im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dazu, dass Haftbefehle außer Kraft gesetzt werden müssen?

Auch revisionsrechtliche Aspekte sind zu untersuchen, durch den Ausnahmezustand im Land können sich Verfahrensfehler ergeben, die im Rahmen der Revision mit der Verfahrensrüge angreifbar sind.

Dies zeigt auf, dass ein Beschuldigter in der jetzigen Zeit voller verfahrensrechtlicher Unklarheiten unter allen Umständen einen Strafverteidiger mit der Verteidigung beauftragen sollte. Als Fachanwalt für das Strafrecht und speziell als Experte für das Revisionsrecht stehe ich mit Rat und Tat zur Seite.

Die Verfahrensgrundsätze in der Corona-Krise

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist eine tragende Stütze des Rechtstaates, durch die Wahrung der Öffentlichkeit soll das Vertrauen der Bürger in die Strafjustiz gesichert werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist in § 169 S. 1 GVG legaldefiniert und findet sich auch in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz führt letztlich zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO, womit in der Revisionsinstanz ein Urteil angefochten werden kann. Da das Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler vermutet wird, stellt sich die Frage, ob in Corona- Zeiten alle Urteile anfechtbar wären.

Es ist nämlich so, dass die Öffentlichkeit schwerlich gewahrt werden kann, sofern Ausgangssperren verordnet werden und Menschen gar nicht die Möglichkeit haben, einer mündlichen Verhandlung beizuwohnen. Letzte Konsequenz müsste sein, dass bei Ausgangssperren, die jederzeit drohen, auch Strafverfahren ausgesetzt werden.

Das ein Verfahren nicht ohne Öffentlichkeit und schon gar nicht ohne den Angeklagten stattfinden kann, ergibt sich auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, welcher eine besondere Ausprägung des Gleichheitsgebots nach Art. 14 EMRK darstellt. Dieser Grundsatz gebietet Waffengleichheit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Angeklagten als einzelne Person. Dazu gehört sicherlich, dass sich der Angeklagte persönlich vor Ort verteidigen kann und dass ein Urteil nicht in Abwesenheit gesprochen wird. Hier stellt sich ebenso die Frage, wie ein Angeklagter, der nicht in Untersuchungshaft sitzt, zur Verhandlung kommen soll, sofern Ausgangssperren verhängt wurden.

Sodann gibt es den Beschleunigungsgrundsatz, der ein zügiges Verfahren verlangt. Dieser Grundsatz findet eine Stütze in den §§ 228, 229 StPO, welche eine Aussetzung sowie eine Unterbrechung des Verfahrens und die jeweiligen zeitlichen Grenzen definieren. Es wird bei einer Ausgangssperre und der allgemeinen Krisensituation aufgrund des Corona- Virus kaum möglich sein, Verfahren nach wie vor zügig zu beenden. Eine Unterbrechung der Verhandlung kann gemäß § 229 Abs. I StPO grundsätzlich für drei Wochen erfolgen.

Das in drei Wochen die Corona-Pandemie besiegt ist, dürfte fernliegend sein. Es bleibt also nur der Weg über die Aussetzung des Verfahrens.

Aufgrund der Corona- Krise ist zu erwarten, dass die Justiz überfordert wird, da bei einer zu lang andauernden Unterbrechung der Verhandlung nicht einfach fortgefahren werden kann. Die Verhandlung müsste nochmals von vorn beginnen. Sollte ein Angeklagter für diesen Zeitraum in Untersuchungshaft sitzen, würde dies mindestens bei der Strafzumessung von Relevanz sein.

Untersuchungshaft während der Corona- Krise

Hiermit einhergehend stellt sich bei einer Aussetzung sowie einer Unterbrechung die Frage, ob Haftbefehle aufrechterhalten bleiben dürfen, sofern diese auf einer Fluchtgefahr beruhen. § 112 StPO verlangt als Voraussetzung für die Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund und eine verfassungsmäßig gebotene Abwägung zwischen zu erwartender Rechtsfolge und Dauer der Untersuchungshaft.

Durch landes- oder gar bundesweit verhängte Ausgangssperren, Kontakt- und Reiseverbote und der möglichen Sanktion bei Verstoß dagegen wäre es grundsätzlich nicht möglich, aus der Bundesrepublik Deutschland zu fliehen und sich damit dem Verfahren zu entziehen. Da auch zu erwarten ist, dass sich die Untersuchungshaft aufgrund der Corona- Krise verlängert, sollte durch einen Strafverteidiger eine Haftprüfung nach § 117 Abs. I StPO beantragt werden. Hierbei sollten auch die Grundsätze gemäß § 116 StPO berücksichtigt werden, welcher bereits vorsieht, dass ein Haftbefehl nur wegen Fluchtgefahr dann auszusetzen ist, sofern die Flucht durch andere Maßnahmen verhindert werden kann. Dies dürfte bei einer verhängten Ausgangssperre sicherlich der Fall sein.

Revisionsrechtliche Aspekte

Wie schon angedeutet, wäre ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ein absoluter Revisionsgrund. Möglich ist aber auch, das andere absolute und relative Revisionsgründe in Corona- Zeiten eine Rolle spielen. Sollte eine Verhandlung doch stattfinden, es jedoch wegen einer Quarantäne oder einer Ausgangssperre nicht alle Beteiligten zur Verhandlung schaffen, könnte eine nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichtes zu rügen sein, § 338 Nr. 1 StPO. Auch die Abwesenheit relevanter Personen kann nach § 338 Nr. 5 StPO gerügt werden.

Inwieweit relative Revisionsgründe nach § 337 StPO eine Rolle spielen, wird aufgrund der Neuartigkeit dieser Situation der Gerichtsalltag zeigen.

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