§ 142 StGB, oft auch als Fahrerflucht bezeichnet, dient nicht primär dem Zweck der strafrechtlichen Sanktion. Vielmehr sollen die zivilrechtlichen Interessen der Beteiligten an einem Verkehrsunfall gesichert werden. Aufgrund der hohen Gefahr im Alltag, Beteiligter eines solchen Unfalls zu werden und sich damit konfrontiert zu sehen, dass sich ein beteiligtes Kraftfahrzeug sehr schnell vom Tatort entfernen könnte, wurde diese Norm bereits 1909 geschaffen.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bzw. die Fahrerflucht regeln daher ein Tathergang, der täglich unzählige Male geschieht. Dabei kann jeder eines Tages Unfallbeteiligter werden und gerade die Ungewissheit, ob die eigene Haftpflichtversicherung Schäden übernimmt, macht eine kompetente strafrechtliche Verteidigung notwendig. Denn der Gegner wird stets vordergründig das Zivilverfahren suchen und dort kann eine Verurteilung im Strafverfahren nachteilig zur Klärung der Verschuldensfrage herangezogen werden.

Bestes Beispiel für die Alltäglichkeit ist der Parkplatz auf dem Supermarkt. Hier genügt trotz anderslautender Gerüchte kein hinterlassener Zettel mit der Telefonnummer.

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Fahrerflucht?

Als Unfall gemäß § 142 StGB bezeichnet man ein plötzliches Ereignis, durch das Menschen oder Sachen von nicht geringem Wert zu Schaden kommen. Bei Sachen geht man bei einem Wert von weniger als 50 Euro von fehlender Relevanz aus. Bei Personenschäden ist ein solcher gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine fahrlässige Körperverletzung gegeben sind.

Mit dem Straßenverkehr ist nur der öffentliche Straßenverkehr gemeint. Öffentlich ist eine Verkehrsfläche dann, wenn sie nicht nur einem bestimmten Personenkreis freisteht oder wenn die Fläche öffentlich gewidmet wurde. Eine Fahrerflucht würde etwa nicht in einem Parkhaus möglich sein, welches ausschließlich den Mietern offensteht.

Als Unfallbeteiligter ist jeder zu sehen, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es kommt somit auf den Verdacht an, dass die Person mit dem Unfall in Verbindung steht.

Die Feststellung der Beteiligung zu ermöglichen bedeutet auch, soweit der Geschädigte dies fordert, bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu bleiben.

Ein Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn man nicht mindestens 20 – 60 Minuten gewartet hat. Dies hängt von Umständen des Einzelfalls ab und man sollte solange wie möglich vor Ort verweilen.

In subjektiver Hinsicht muss dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden, dass er sich entweder vom Unfallort entfernt oder die Feststellung seiner Person nicht ermöglicht habe.

§ 142 Abs. II StGB umfasst sodann den Fall, dass man sich nach Ablauf der Wartefrist oder aufgrund berechtigter Interessen, etwa einem medizinischen Notfall, zunächst ordnungsgemäß vom Unfallort entfernt, dann jedoch die Feststellung der Unfallbeteiligung nicht unverzüglich nachholt.  Es ist daher ein verbreiteter Irrglaube, dass man nach Ablauf der regulären Wartefrist nichts weiter veranlassen müsste.

Was bedeutet tätige Reue?

Der Gesetzgeber war sich der alltäglichen Situation der Unfallflucht bewusst und auch, dass ein Verkehrsunfall meist unbeabsichtigt verursacht wird. Es besteht daher gemäß § 142 Abs. IV StGB die Möglichkeit, dass bei gewissen Voraussetzungen das Gericht die Strafe mildern oder ganz davon absehen kann. Voraussetzung muss jedoch ein Verkehrsunfall außerhalb des fließenden Verkehrs sein. Ferner darf der verursachte Sachschaden nicht bedeutend hoch sein und die nachträgliche Ermöglichung zur Unfallbeteiligung muss freiwillig erfolgen. Die sogenannte tätige Reue muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen, im Idealfall wird direkt die Polizei durch den Unfallbeteiligten kontaktiert.

Hier wird deutlich, dass es auch ratsam ist, sich bereits zuvor anwaltliche Hilfe zu nehmen, um zu erfahren, was genau bei der Polizei vorgetragen werden sollte. Es besteht die Gefahr, dass man ohne Hinzuziehung eines Strafverteidigers mehr preisgibt als notwendig.

Was sind die möglichen Rechtsfolgen?

§ 142 StGB sieht die Verhängung einer Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Im Falle einer Verurteilung von über einem Jahr ist es nicht zwingend, dass das Gericht diese Strafe zur Bewährung aussetzt. Ab einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr in Betracht. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei sogenannten Bagatellschäden von unter 600 Euro nur eine geringe Geldstrafe verhängt wird, dies hängt jedoch auch vom Verhalten des Unfallverursachers ab.

Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

Bei der Fahrerflucht ist grundsätzlich als sogenannte Nebenstrafe der Entzug der Fahrerlaubnis bzw. ein Fahrverbot möglich. Dies hängt insbesondere vom verursachten Sachschaden ab. Es kann ein Fahrverbot von über sechs Monaten ausgesprochen werden, was bereits bei Sachschäden von 1.500 Euro möglich ist. Dies hängt stets vom Einzelfall ab und von der Frage, wie schwer die Schuld des Unfallverursachers vom Gericht gesehen wird.  Schon hier wird deutlich, dass es sinnstiftend erscheint, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Fahrerflucht und Probezeit?

Wird man in der Probezeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt, verlängert sich die zweijährige Probezeit auf vier Jahre. Darüber hinaus drohen auch Fahranfängern dieselben Strafen wie gestandenen Autofahrern.

Kann das Verfahren gegen mich eingestellt werden?

Das strafrechtliche Verfahren kann zum einen bei fehlenden hinreichenden Tatverdacht eingestellt werden oder aus sogenannten Opportunitätsgründen wie beispielsweise Geringfügigkeit. Ein Strafverteidiger kann die entsprechenden Optionen mit dem Mandanten in Erwägung ziehen und hierauf die Verteidigungsstrategie aufbauen.

Brauche ich einen Anwalt?

Die Frage lässt sich mit einem klaren ,,Ja!“ beantworten. Zum einen drohen empfindliche Strafen bis zum Entzug der Fahrerlaubnis. Zum anderen können auch andere Straftatbestände hinzukommen, etwa fahrlässige Körperverletzung bei Personenschäden oder unterlassene Hilfeleistung. Kommt es zwischen den Unfallbeteiligten zu Unstimmigkeiten, kann auch schnell eine Beleidigung relevant sein. Letztlich kann auch eine fahrlässige Tötung im Raum stehen, sofern ein Unfallbeteiligter ums Leben kommt. In schwerwiegenden Fällen könnte die ermittelnde Staatsanwaltschaft gar von einem bewussten Tötungsdelikt ausgehen. Hier sei nur auf den berüchtigten ,,Berliner Raser- Fall“ verwiesen.

Gerade um ein Fahrverbot zu umgehen, sollte möglichst früh ein Strafverteidiger mit der Verteidigung beauftragt werden. Somit können auch die entsprechenden Weichen für das folgende zivilrechtliche Verfahren gestellt werden.

Jetzt beraten lassen

Das könnte Sie auch interessieren

Schlagwörter