Der am 5. Januar 2008 in das Strafgesetzbuch eingeführte § 184c Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornografischer Schriften unter Strafe. Zu dem Begriff „Schriften“ zählen beispielsweise auch Fotos und Videos. Wer diesen Straftatbestand erfüllt, wird laut Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist alles geändert worden und warum?

Im Januar 2014 wurde gegen den SPD-Politiker Sebastian Edathy ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass dieser sich kinder- bzw. jugendpornografisches Material beschafft haben soll. Das Verfahren schlug bundesweit hohe Wellen, allerdings wurde es im März 2015 gegen eine Zahlung in Höhe von 5.000 € nach § 153a StPO wegen „geringer Schwere der Schuld“ eingestellt.

Das Verfahren gestaltete sich für die Ermittlungsbehörden schwierig. Die Jugendlichen in den von Edathy bestellten Videos waren zwar ganz oder teilweise unbekleidet, allerdings wurden sie nicht in eindeutiger erotischer oder pornografischer Weise abgefilmt. Deshalb war zumindest der größte Teil der von Edathy bestellten Videos bis dato strafrechtlich nicht relevant. Um diese Gesetzeslücke zu schließen, beschloss der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sexualstrafrechts. Seit Januar 2015 werden auch solche Schriften unter den § 184c StGB subsumiert, die zwar nicht eindeutig pornografisch sind, aber die abgebildeten Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung zeigen.

Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184c Absatz 1 StGB?

Um sich wegen § 184c StGB strafbar zu machen, muss der Täter zumindest eine der folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt haben:

  • Eine jugendpornografische Schrift wird verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eine Schrift ist dann jugendpornografisch, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer mindestens vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person zum Gegenstand hat. Seit der Verschärfung des § 184c StGB ist eine Schrift allerdings auch schon dann im juristischen Sinne jugendpornografisch, wenn sie die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung beinhaltet.
  • Es wird unternommen, einer anderen Person den Besitz an einer jugendpornografischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen.
  • Eine jugendpornografische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, wird hergestellt.
  • Eine jugendpornografische Schrift wird hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten, angeboten, beworben oder es wird unternommen, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184c Absatz 2 StGB?

Der Absatz 2 sieht eine Strafschärfung vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Gewerbsmäßig handelt, wer die Taten in der Absicht begeht, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten gleicher Art eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle zu erschließen. In solchen Fällen ist der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184c Absatz 3 StGB?

Der Absatz 3 des § 184c StGB stellt die Tatvariante unter Strafe, in welcher der Täter die betreffende Schrift nicht verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, sondern eine jugendpornografische Schrift lediglich besitzt oder es unternimmt, sich den Besitz zu verschaffen. Der Strafrahmen ist hier dementsprechend geringer, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Was ist, wenn ich nicht wusste, dass ich (auch) jugendpornographische Dateien besitze?

Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Er muss also gewusst und auch gewollt haben, jugendpornografische Schriften zu besitzen. Wenn er dies nicht wusste (z.B. weil nachweislich eine andere Person die Dateien ohne sein Wissen auf den Computer geladen hat), macht der Computer-Besitzer sich nicht strafbar. Die bloß fahrlässige Begehung von § 184c StGB wird nicht unter Strafe gestellt.

Filmband Symbol 184c StGB

Ist der Versuch stets strafbar?

Grundsätzlich ist gem. § 184c Abs. 5 StGB der Versuch strafbar. Dies gilt allerdings nicht für den Versuch, einer anderen Person den Besitz an einer jugendpornografischen Schrift zu verschaffen. Auch der Versuch, eine jugendpornografische Schrift herzustellen, zu beziehen, zu liefern, vorrätig zu halten, anzubieten, zu bewerben oder es zu unternehmen, die Schrift ein- oder auszuführen, ist nicht strafbar. Gleiches gilt für den Versuch, sich den Besitz an einer jugendpornografischen Schrift zu verschaffen.

Was bedeutet § 184c Absatz 4 StGB?

Die Begehung des § 184c StGB ist dann nicht strafbar, wenn eine jugendpornografische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit der Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wird. Außerdem ist es dann auch nicht strafbar, solche Dateien zu besitzen oder sich den Besitz daran zu verschaffen.

Wie lange dauert ein Verfahren bei diesem Vorwurf?

Dies hängt davon ab, wie schnell die Strafverfolgungsbehörden ermitteln. Es kann einige Monate dauern, manchmal aber auch länger als ein Jahr.

Von wem werden die Datenträger ausgewertet?

Die Staatsanwaltschaft ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Allerdings werden nicht alle Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft selbst durchgeführt, sondern sie bedient sich der Polizei als Ermittlungsbehörde. Die Datenträger werden in der Regel von Polizisten ausgewertet, die sich auf die Verfolgung derartiger Straftaten spezialisiert haben. Teilweise wird die Auswertung aber auch an externe Sachverständigenbüros ausgelagert. Dies wird beispielsweise in Hamburg praktiziert.

Bekomme ich meine sichergestellten/beschlagnahmten Datenträger zurück?

Wenn sich der Tatverdacht nicht erhärtet, wird das Verfahren eingestellt oder der Beklagte wird freigesprochen. In diesen Fällen bekommt der Beschuldigte die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Datenträger zurück. Wird der Beschuldigte verurteilt, werden die Datenträger als „Tatmittel“ bzw. „Tatwerkzeug“ einbehalten.

Gibt es einen Eintrag ins Führungszeugnis?

Sofern der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder drei Monaten Haft (mit oder ohne Bewährung) verurteilt wird, gibt es einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis.

Ist der Vorwurf auch im Wege des Strafbefehlsverfahrens zu lösen?

Wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlässt (was bei geringfügigen Delikten häufiger vorkommt), spart man sich die Hauptverhandlung. Dies hat den Vorteil, dass man keiner öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt wird. Auch die Verfahrenskosten sind wesentlich geringer, als wenn man nach einer Hauptverhandlung verurteilt wird.

Ist eine Therapie zu empfehlen? Wirkt sich eine Therapie positiv auf das Strafmaß aus?

Wenn der Beschuldigte vor Gericht angeben kann, eine Therapie durchgeführt zu haben bzw. zurzeit eine Therapie durchführt, kann sich das positiv auf das Strafmaß auswirken. Dem Richter wird damit signalisiert, dass sich der Angeklagte bereits mit dem Unrecht der begangenen Tat auseinandergesetzt hat und darauf hinarbeitet, die Begehung derartiger Taten zukünftig zu vermeiden.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Auch bei vergleichsweise geringfügigen Delikten wie dem Umgang mit jugendpornographischen Schriften empfiehlt es sich immer, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen hinzuzuziehen. Gemeinsam mit dem Verteidiger werden dann die weiteren Schritte besprochen, die nach der Einleitung eines Strafverfahrens zu unternehmen sind.