Der am 5. Januar 2008 in das Strafgesetzbuch eingeführte § 184c Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornografischer Inhalte unter Strafe. Zu dem Begriff „Inhalt“ zählen beispielsweise auch Fotos und Videos. Wer diesen Straftatbestand erfüllt, wird laut Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vorab zur Beruhigung: Strafverteidiger Dr. Baumhöfener ist seit dem Jahr 2008 als Rechtsanwalt tätig. § 184c StGB ist im Laufe dieser Zeit bereits mehrmlas geändert worden. Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener hat in dieser Zeit weit mehr als 100 Verfahren im Zusammenhang mit § 184b oder § 184c StGB betreut. In keinem dieser zahllosen Verfahren wurde eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Keiner von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener vertretenen Mandanten musste demnach wegen dieser Vorwürfe ins Gefängnis.
Was ist alles an § 184c StGB geändert worden und warum?
Im Januar 2014 wurde gegen den SPD-Politiker Sebastian Edathy ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass dieser sich kinder- bzw. jugendpornografisches Material beschafft haben soll. Das Verfahren schlug bundesweit hohe Wellen, allerdings wurde es im März 2015 gegen eine Zahlung in Höhe von 5.000 € nach § 153a StPO wegen „geringer Schwere der Schuld“ eingestellt.
Das Verfahren gestaltete sich für die Ermittlungsbehörden schwierig. Die Jugendlichen in den von Edathy bestellten Videos waren zwar ganz oder teilweise unbekleidet, allerdings wurden sie nicht in eindeutiger erotischer oder pornografischer Weise abgefilmt. Deshalb war zumindest der größte Teil der von Edathy bestellten Videos bis dato strafrechtlich nicht relevant. Um diese Gesetzeslücke zu schließen, beschloss der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sexualstrafrechts. Seit Januar 2015 werden auch solche Schriften unter den § 184c StGB subsumiert, die zwar nicht eindeutig pornografisch sind, aber die abgebildeten Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung zeigen.
Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184c Absatz 1 StGB?
Um sich wegen § 184c StGB strafbar zu machen, muss der Täter zumindest eine der folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt haben:
- Ein jugendpornografischer Inhalt wird verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eine Schrift ist dann jugendpornografisch, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer mindestens vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person zum Gegenstand hat. Seit der Verschärfung des § 184c StGB ist eine Schrift allerdings auch schon dann im juristischen Sinne jugendpornografisch, wenn sie die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung beinhaltet.
- Es wird unternommen, einer anderen Person den Besitz an einem jugendpornografischen Inhalt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen.
- Ein jugendpornografischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, wird hergestellt.
- Ein jugendpornografischer Inhalt wird hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten, angeboten, beworben oder es wird unternommen, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184c Absatz 2 StGB?
Der Absatz 2 sieht eine Strafschärfung vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Gewerbsmäßig handelt, wer die Taten in der Absicht begeht, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten gleicher Art eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle zu erschließen. In solchen Fällen ist der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Was sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 184c Absatz 3 StGB?
Der Absatz 3 des § 184c StGB stellt die Tatvariante unter Strafe, in welcher der Täter den betreffenden Inhalt nicht verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, sondern einen jugendpornografischen Inhalt lediglich besitzt oder es unternimmt, sich den Besitz zu verschaffen. Der Strafrahmen ist hier dementsprechend geringer, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Sind auch fiktive Darstellungen strafbar?
Auch fiktive Darstellungen sexueller Handlungen genügen, mit Ausnahme der Tathandlungen nach § 184C Absatz 1 Nr. 1 StGB müssen sie aber wirklichkeitsnah sein. Dies ist der Fall, wenn sie sich einem durchschnittlichen Betrachter anhand des äußeren Erscheinungsbildes als tatsächlich geschehen darstellen. Dagegen stellen erkennbar künstliche Produkte wie Zeichnungen, Zeichentrickfilme und Comics, aber auch rein wörtliche Darstellungen und rein textliche Inhalte kein wirklichkeitsnahes Geschehen dar. Solche Inhalte unterfallen ausschließlich § 184C Absatz 1 Nr. 1 StGB.
Hinsichtlich des Alters der missbrauchten Person kommt es auch bei fiktiven Darstellungen auf die Einschätzung eines verständigen Beobachters an. Häufig werden in streitigen Fällen Gutachter zu der Frage bestellt, von welchem Alter bei der dargestellten Person ausgegangen werden müsse.
Was ist, wenn ich nicht wusste, dass ich (auch) jugendpornographische Dateien besitze?
Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Er muss also gewusst und auch gewollt haben, jugendpornografische Inhalte (§ 184c StGB) zu besitzen. Wenn er dies nicht wusste (z.B. weil nachweislich eine andere Person die Dateien ohne sein Wissen auf den Computer geladen hat), macht der Computer-Besitzer sich nicht strafbar. Die bloß fahrlässige Begehung von § 184c StGB wird nicht unter Strafe gestellt.
Ist der Versuch stets strafbar?
Grundsätzlich ist gem. § 184c Abs. 5 StGB der Versuch strafbar. Dies gilt allerdings nicht für den Versuch, einer anderen Person den Besitz an einem jugendpornografischen Inhalt zu verschaffen. Auch der Versuch, einen jugendpornografischen Inhalt herzustellen, zu beziehen, zu liefern, vorrätig zu halten, anzubieten, zu bewerben oder es zu unternehmen, den Inhalt ein- oder auszuführen, ist nicht strafbar. Gleiches gilt für den Versuch, sich den Besitz an einem jugendpornografischen Inhalt zu verschaffen.
Was bedeutet § 184c Absatz 4 StGB?
Die Begehung des § 184c StGB ist dann nicht strafbar, wenn ein jugendpornografischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit der Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wird. Außerdem ist es dann auch nicht strafbar, solche Dateien zu besitzen oder sich den Besitz daran zu verschaffen.
Wann verjähren die verschiedenen Tatbestandsmerkmale des § 184c StGB?
Der gewerbsmäßige Handel von jungendpornografischen Inhalten verjährt innerhalb von fünf Jahren, alle anderen Handlungen im Zusammenhang mit Jugendpornografie verjähren in drei Jahren. Der Besitz jugendpornografischer Inhalte ist eine Dauerstraftat. Das heißt, dass die Verjährung nicht beginnt, solange man im Besitz der Jugendpornografie Schriften ist.
Wie lange dauert ein Verfahren beim Vorwurf § 184c StGB?
Dies hängt davon ab, wie schnell die Strafverfolgungsbehörden ermitteln. Es kann einige Monate dauern, manchmal aber auch länger als ein Jahr. Dies liegt daran, dass die Auswertung von Datenträgern sehr aufwendig ist und die Ermittlungsbehörden immer häufiger in vielen Verfahren auch aus anderen Deliktsbereichen Datenträger auswerten müssen. Ausgewertet wird sodann streng chronologisch nach Eingang der Datenträger.
Von wem werden die Datenträger ausgewertet?
Die Staatsanwaltschaft ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Allerdings werden nicht alle Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft selbst durchgeführt, sondern sie bedient sich der Polizei als Ermittlungsbehörde. Die Datenträger werden in der Regel von Polizisten ausgewertet, die sich auf die Verfolgung derartiger Straftaten spezialisiert haben. Teilweise wird die Auswertung aber auch an externe Sachverständigenbüros ausgelagert. Dies wird beispielsweise in Hamburg praktiziert.
Bekomme ich meine sichergestellten/beschlagnahmten Datenträger zurück?
Wenn sich der Tatverdacht § 184c StGB nicht erhärtet, wird das Verfahren eingestellt oder der Beklagte wird freigesprochen. In diesen Fällen bekommt der Beschuldigte die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Datenträger zurück. Wird der Beschuldigte verurteilt, werden die Datenträger als „Tatmittel“ bzw. „Tatwerkzeug“ einbehalten.
Gibt es einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Sofern der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder drei Monaten Haft (mit oder ohne Bewährung) verurteilt wird, gibt es einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis. Darüber hinaus erfolgt auch ein Eintrag ins Führungszeugnis, wenn der Verurteilte bereits zuvor zu einer Geldstrafe, gleich welcher Höhe, verurteilt wurde.
Ist der Vorwurf § 184c StGB auch im Wege des Strafbefehlsverfahrens zu lösen?
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren in der deutschen Strafprozessordnung, das zur Aburteilung von Straftaten ohne Hauptverhandlung vor Gericht dient. Es wird angewendet, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und die Staatsanwaltschaft oder das Gericht davon überzeugt sind, dass eine Hauptverhandlung nicht erforderlich ist.
Im Strafbefehlsverfahren erlässt das Gericht einen Strafbefehl, der eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder eine andere strafrechtliche Maßnahme festlegt. Der Beschuldigte erhält diesen Strafbefehl, kann ihn akzeptieren oder dagegen Einspruch einlegen. Bei Einspruch kommt es dann doch zu einer Hauptverhandlung vor Gericht, ansonsten wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Eine Hauptverhandlung vor Gericht kann belastend sein. Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht es dem Beschuldigten, eine öffentliche Präsentation des Falles zu vermeiden, es findet also keine öffentliche Hauptverhandlung statt. Dies ist selbstverständlich gerade bei dem Vorwurf des Umgangs mit jugendpornografischen Inhalten ein bedeutender Vorteil.
Rechtsanwat Dr. Baumhöfener wird sich in Fällen, in denen sich dies anbietet, nach Rucksprache mit Ihnen dafür einstezen, dass das Verfahren im Strafbefehlswege gelöst wird. Dies erspart Ihnen Zeit, Kosten und außerdem kann damit die öffentliche Hauptverhandlung beim Vorwurf des Umgangs mit jugendpornografischen Inhalten verhindert werden.
Ist eine Therapie zu empfehlen? Wirkt sich eine Therapie positiv auf das Strafmaß aus?
Wenn der Beschuldigte vor Gericht angeben kann, eine Therapie durchgeführt zu haben bzw. zurzeit eine Therapie durchführt, kann sich das positiv auf das Strafmaß auswirken. Dem Richter wird damit signalisiert, dass sich der Angeklagte bereits mit dem Unrecht der begangenen Tat auseinandergesetzt hat und darauf hinarbeitet, die Begehung derartiger Taten zukünftig zu vermeiden.
Rechtsnwalt Dr. Baumhöfener kann Ihnen im Bedarfsfalle Kontakte zu guten Therapeuten herstellen.
Brauche ich einen Rechtsanwalt beim Vorwurf § 184c StGB?
Auch bei vergleichsweise geringfügigen Delikten wie dem Umgang mit jugendpornographischen Schriften empfiehlt es sich immer, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen hinzuzuziehen. Gemeinsam mit dem Verteidiger werden dann die weiteren Schritte besprochen, die nach der Einleitung eines Strafverfahrens zu unternehmen sind.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener hat im Laufe seiner Tätigkeit als Strafverteidiger schon zahlreiche Verfahren wegen des Umgangs mit jugendpornografischen Inhalten betreut. Bundesweit und nicht nur in Hamburg. Stets mit der erforderlichen Diskretion und Professionalität, die gerade bei diesem Vorwurf erforderlich sind. Und, immmer erfolgreich.
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