Der Vorwurf Cyber-Grooming wiegt schwer und wird oft erst durch eine Hausdurchsuchung oder ähnliche Durchsuchungsmaßnahmen an den Beschuldigten herangetragen. Aufgrund der Schwere des Vorwurfs ist eine frühzeitige Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht von enormer Bedeutung.

Was bedeutet Cyber-Grooming?

Der Begriff Cyber-Grooming bedeutet sinngemäß Vorbereitung oder Anbahnung im Internet. Gemeint ist damit das Vorbereiten sexueller Kontakte durch das gezielte Ansprechen in Foren, Chat-Rooms, sozialen Netzwerken, Messengern oder anderen Plattformen im Internet. Strafbar und daher maßgeblich prägend für den Begriff des Cyber-Groomings in Deutschland ist dabei das gezielte Ansprechen von Minderjährigen im Internet.

Wo ist Cyber-Grooming tatbestandlich geregelt?

Cyber-Grooming wird als gesonderte Begehungsform des sexuellen Missbrauchs von Kindern in § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Vorschrift wurde eingeführt, um auch bereits vorbereitende Handlungen vor einer potentiellen Misshandlung eines Kindes oder der Anfertigung von kinderpornografischen Schriften und Bildern unter Strafe zu stellen.

Objektiv begeht Cyber-Grooming, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt. Erfasst sind davon insbesondere Telefonate ebenso wie Chats, Emails, SMS, Messenger-Nachrichten und andere online Kommunikationsformen.

Der jeweilige Kontakt muss dabei nicht sexuell geprägt sein. Bereits harmlose Gespräche werden von dem Tatbestand erfasst. Es genügt sogar, dass das Kind eine Nachricht lediglich zur Kenntnis genommen hat.

Damit ist nahezu jede Kontaktaufnahme zu einem Kind per Informations- und Kommunikationstechnologie erfasst.

Strafbar ist dabei jedoch nur die Kontaktaufnahmen, die mit der Absicht erfolgt das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll. Zu tatsächlichen sexuellen Handlungen muss es nicht kommen. Alleine die Absicht genügt. Es genügt jedoch nicht, wenn das Kind an sich selbst sexuelle Handlungen vornehmen soll. Dies wird allenfalls dann erfasst, wenn der Täter von diesen Handlungen Abbildungen machen will – etwa durch Screenshots – oder sich solche zuschicken lassen will – etwa indem das Kind selbst Bilder von sexuellen Handlungen an sich machen und diese an den Täter weiterleiten soll.

Die Strafbarkeit ist demnach seit weit nach vorne verlagert. Alleinig die Kontaktaufnahme mit der entsprechenden Absicht genügt. Dadurch tauchen jedoch auch erhebliche Beweisschwierigkeiten auf.

Wie falle ich wegen Cyber-Groomings auf?

Üblicherweise entsteht der Verdacht des Cyber-Groomings dadurch, dass sich eine Person in einschlägigen Foren und Chatrooms aufhält. Auch wenn die Person sich in Foren, Netzwerken und Chatrooms aufhält, in denen sich üblicherweise keine Personen gleichen Alters, sondern allenfalls Minderjährige aufhalten, kann der Verdacht des Cyber-Groomings aufkommen.

Ebenso können verdächtige Nachrichten bei Whatsapp oder anderen Messenger-Diensten auffallen.

Letztlich werden auch viele Groomer durch einen sogenannten agent provocateur der Ermittlungsbehörden ausfindig gemacht. Diese loggen sich unter Pseudonymen im Internet ein und geben vor minderjährig zu sein. Werden solche Ermittlungsbeamte unter dem Pseudonym einschlägig angesprochen, ist über die Rückverfolgung der IP-Adresse über den Provider die Identität des Groomers leicht herauszufinden.

Bei nahezu jeder Handlung im Internet kann man über die Rückverfolgung der IP-Adresse die Identität desjenigen herausfinden, der beispielsweise gepostet, geschrieben oder kommentiert hat.

Cyber-Grooming

Was passiert, wenn ich wegen Cyber-Groomings aufgefallen bin?

Der Verdacht des Cyber-Groomings wird den betroffenen Personen meist erst bewusst, wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Haustür steht. Diese beschlagnahmt oft die Computer, Handys und andere mobile Endgeräte zum Zwecke der Ermittlungen.

Dem Verdächtigen muss die Möglichkeit gewährt werden, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Hierzu wird er vorgeladen. Die Äußerung kann aber auch schriftlich durch einen Anwalt erfolgen. Daher ist es ratsam, einen Rechtsanwalt frühestmöglich zu kontaktieren. Dieser wird den Termin zur Anhörung bei der Polizei absagen und Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen. Durch die Einsicht in die Akten kann der Tatvorwurf wesentlich besser beurteilt werden und eine Äußerung an den Tatvorwurf angepasst werden.

Cyber-Grooming: Welche Strafen drohen mir?

Der sexuelle Missbrauch von Kindern in Form des Cyber-Groomings wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist nicht strafbar.

Gibt es auch Einstellungsmöglichkeiten? Findet eine Hauptverhandlung statt?

Schon der Tatvorwurf hat meist erhebliche soziale und berufliche Konsequenzen für den Beschuldigten. Hauptziel einer qualifizierten Verteidigung ist es daher immer, ein gerichtliches Verfahren zu verhindern, im Rahmen dessen in öffentlicher Sitzung der Fall verhandelt werden würde.

Eine Einstellung des Verfahrens ist grundsätzlich möglich bei mangelndem hinreichenden Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Ein qualifizierter Strafverteidiger wird alle strafprozessualen Möglichkeiten nutzen, um eine Einstellung zu erreichen und eine Hauptverhandlung zu verhindern.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben (außer es wird ein Strafmaß von über einem Jahr Freiheitsstrafe erwartet oder das Verfahren findet vor dem Landgericht statt).

Ratsam ist die anwaltliche Vertretung aufgrund der Schwere des Vorwurfs und im Interesse einer möglichst effizienten Strafverteidigung schon möglichst frühzeitig.

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