Das Sexualstrafrecht ist in den §§ 174 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Zu den Vorwürfen aus diesem Bereich zählen u. a.:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; § 174 StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern; § 176 StGB
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 176a StGB
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung; § 177 StGB
- Sexueller Übergriff; § 177 II StGB
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen; § 182 StGB
- Exhibitionistische Handlungen; § 183 StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften; § 184b StGB etc.
Fragen der Beweiswürdigung bei Sexualdelikten häufig diffizil
Vorwürfe aus dem Bereich der Sexualdelikte sind zumeist verbunden mit einer erheblichen Stigmatisierung und Ausgrenzung des vermeintlichen Täters und verlangen besondere Diskretion von der Verteidigung. Vielfach werden die Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht von einer nahestehenden Person aus dem Familien- oder Freundeskreis erhoben, was den Umgang mit dieser Strafrechtsmaterie besonders erschwert. Die Beweislage bei Sexualdelikten ist häufig äußerst diffizil. Meist läuft es auf eine Beweiswürdigung hinaus, bei der dem Richter lediglich die Aussage des vermeintlichen Opfers und, sofern getätigt, die des vermeintlichen Täters zur Bewertung der Tatfrage zur Verfügung steht (Aussage-gegen-Aussage Konstellation), bei der also objektive Beweise völlig fehlen.
Notwendigkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwalts
Grundsätzlich ist die Beauftragung eines rechtlichen Beistandes immer sinnvoll, wenn strafrechtliche Vorwürfe gegen Sie im Raum stehen. Nur mit einem erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger können alle für das entsprechende Verfahren relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem für den besonders sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts – gerade auch für den neuen § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dabei sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger wenden, möglichst unmittelbar nachdem Sie von einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Sie erfahren haben (in der Praxis erfolgt dies in der Regel durch eine entsprechende Vorladung). Nach Akteneinsicht kann dann die Erarbeitung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie, ausgerichtet an Ihren Interessen, erfolgen. Diskretion und Unvoreingenommenheit sind dabei wesentliche Bausteine für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und darüber hinaus eine absolute Selbstverständlichkeit. Sollte ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO vorliegen, haben Sie ohnehin einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den Sie sich entgegen des eigentlichen Wortlauts aber selbst aussuchen können. Beachten sollten Sie zudem, dass es bei der Anwendung der neuen Gesetze noch zahlreiche Auslegungsschwierigkeiten und Unwägbarkeiten gibt. Ohne rechtlichen Beistand stehen Sie hier der staatlichen Übermacht in Form von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei schnell überfordert gegenüber. Machen sie vor einer Absprache mit Ihrem Strafverteidiger zudem unbedingt von ihrem verfassungsrechtlich abgesicherten Schweigerecht Gebrauch. Daraus können Ihnen keine Nachteile entstehen. Vielmehr führen unbedachte Angaben gegenüber den staatlichen Institutionen oft zu Problemen, die sich später nicht mehr lösen lassen.
Wir haben bereits unzählige Verfahren auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts begleitet!
Dr. Baumhöfener & Team
Führen Sie sich vor Augen, welche Auswirkungen sexualstrafrechtliche Vorwürfe oftmals im privaten und beruflichen Bereich haben. Dabei spielt es häufig gar keine Rolle, ob diese tatsächlich zutreffen oder nicht. Ein entsprechendes Stigma verfolgt einen nicht selten auf dem gesamten weiteren Lebensweg. Dazu werden solche Verfahren fast immer äußerst aufmerksamkeitswirksam von den Medien verfolgt – auch eine entsprechende Vorverurteilung steht dabei auf der Tagesordnung. Ziel muss es deshalb in vielen Fällen sein, eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern. Unter Mitwirkung eines Strafverteidigers bestehen im Ermittlungsverfahren zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten – selbst dann, wenn die Tatvorwürfe nicht erfolgreich bestritten werden können. Auch im weiteren Verfahrensablauf gibt es zahlreiche Entscheidungsformen, die den angesprochenen Interessen gerecht werden können.
Als akribischer und gewissenhafter Verteidiger habe ich auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts bereits unzählige Verfahren begleitet und verfüge dementsprechend über einen breiten Erfahrungsschatz.
Frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers bei einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht besonders effizient
Die Verteidigung von Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht ist eines unserer Spezialgebiete. Gerade hier ist es äußerst wichtig, dass Sie sich möglichst frühzeitig an uns wenden.
So haben wir schon häufig durch eine sogenannte Schutzschrift, die Lücken und Widersprüche der Belastungsaussage aufdeckt, die frühzeitige Einstellung des Verfahrens erreicht. Sofern es angezeigt ist, arbeiten wir mit Aussagepsychologen zusammen, die (nach Aktenlage) ein Gutachten zu aussagepsychologischen Auffälligkeiten der Belastungsaussage erstatten und mit deren Hilfe sich noch im Ermittlungsverfahren oder in einem späteren Gerichtsverfahren viel erreichen lässt.
Bei eindeutig belastender Beweislage ist ein frühzeitiges Zugehen auf das Opfer angezeigt. Auch hierdurch lässt sich viel bewirken, was u.U. die vorzeitige Einstellung des Verfahrens – ohne Durchführung eines belastenden Gerichtsverfahrens – einschließt.
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