„Verwenden“ ungleich „bei sich führen“.
Überblick über aktuelle strafrechtliche Gerichtsentscheidungen oder sonstige strafrechtliche Themen:
„Verwenden“ ungleich „bei sich führen“.
Direkter Vorsatz.
Rechtsweg.
Aussagpsychologische Begutachtung.
Das Opfer, welches gefährdet isl, muss sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Täter zu seinem Vorhaben ansetzt, im öffentlichen Verkehrsraum befunden haben.
Blutalkoholkonzentration als Beweisanzeichen.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls.
Gebäude das der Wohnung von Menschen dient.
"Gefährliches Werkzeug“ und „hinterlistiger Überfall“ i.S.d. § 224 StGB.
Besitz sogenannter „Posing“-Bilder.
...zwecks Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Minder schwerer Fall des Totschlags.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Freiwilligkeit der Tataufgabe beim Rücktritt.
…durch Errichten einer Indoor-Cannabis-Plantage.
Strafklageverbrauch, aber kein § 265 StPO.
Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung & Rücktritt vom Versuch.
Anwendung bei Heranwachsenden.
Jugendstrafe: Beachtung des Erziehungsgedankens.
Schwere Gesundheitsschädigung: Bestellung eines Opferanwalts als Beistand.
Zur Abgrenzung von Fremd- und Selbstschädigung.
Körperverletzung mit Todesfolge.
Zu den Voraussetzungen des § 116b S. 2 StPO.
Verfahrensrüge in der Revision.
... und Vergewaltigung unter Verwendung eines Messers.
Wieder mal: Der Unmittelbarkeitszusammenhang.
Zum Unterschied zwischen § 20 StGB und § 21 StGB.
Fortdauer der Untersuchungshaft.
...durch Blockieren eines Fahrzeugs.
Uneingeschränkte Einlegung einer Revision